BGH: Grundsätzlich keine Bedenkzeit für Einwilligung des Patienten zu medizinischer Behandlung
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OLG Bremen: Keine „wohlüberlegte“ Entscheidung des Klägers
BGH: Kein bestimmter Zeitraum zwischen Aufklärung und Einwilligung erforderlich
- Keine Sperrfrist in § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB: Die benannte Norm enthält keine Sperrfrist zur Einwilligung in einen operativen Eingriff. Demnach ist es nicht erforderlich, dass zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen muss.
- Ausdrückliches Erbeten einer Bedenkzeit ist Sache des Patienten: Im Anschluss an die Aufklärung kann ausschließlich der Patient bestimmen, wann er sich für oder gegen die betreffende Behandlung entscheidet. Dies kann er auch unmittelbar nach der Aufklärung tun. Es steht ihm aber frei, sich eine Bedenkzeit einräumen zu lassen. Daher, so der Senat weiter, kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und seine Einwilligung zunächst nicht erteilt.
- Es sei denn, dem Arzt liegen Anhaltspunkte für erforderliche Bedenkzeit vor: Anders wäre die Sache dann zu bewerten, wenn dem Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient noch weitere Zeit für seine Entscheidung braucht und eine entsprechende Verzögerung medizinisch vertretbar ist.
Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III Die Prozesslawine rollt weiterDie Zahl der Schadensersatzprozesse, die Patienten gegen ihren Arzt führen, weil er einen Behandlungsfehler begangen oder seine ärztliche Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist gleichbleibend hoch. Für Ärzte wiederum bedeuten die Gefahr eines solchen Prozesses und die drohende Haftung eine wesentliche Belastung, auch bei ihrer Berufsausübung.
Arzthaftpflicht-Rechtsprechung besteht aus drei Teilen: Teil III umfasst Entscheidungen ab dem Jahr 2000 bis heute, Teil II von 1993 bis 1999, Teil I von 1949 bis 1992. Diese Sammlung ist weiterhin als ergänzbare Printausgabe im praktischen Ordner erhältlich. |
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Im Wortlaut: § 630e Absatz 2 Nr. 2 BGB – Aufklärungspflichten |
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären […] (2) Die Aufklärung muss 1. […] 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, […] |
(ESV7bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht