BGH II. Zivilsenat, Urt. v. 15.01.2013, Az.: II ZR 90/11
Norm: §§ 111, 93 AktG
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.
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Norm: §§ 111, 93 AktG
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.
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