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BGH: IP-Adressen könnnen nach Interessenabwägung dem Datenschutz unterliegen (Foto: profit_image/Fotolia.com)
Rechtliche Einordnung von IP-Adressen

BGH: IP-Adressen sind personenbezogene Daten

ESV-Redaktion Recht
19.05.2017
IP-Adressen sind Ziffernfolgen, die einem Rechner zugewiesen, wenn dieser sich in das Internet einwählt. Anhand dieser kann der Provider den Inhaber des betreffenden Internetanschlusses identifizieren. Doch wann werden aus IP-Adressen personenbezogene Daten? Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert.
In dem betreffenden Fall hatte Piraten-Politiker Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt. Breyer verlangte, dass Webseiten des Bundes keine IP-Adressen ihrer Besucher ohne datenschutzrechtliche Einwilligung für bis zu drei Monate speichern um damit ein Tracking möglich zu machen. Damit ging es also um ein generelles Verbot von IP-Logging ohne Einwilligung.

Bundesregierung: Speicherung notwendig, um Angriffe abzuwehren

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Speicherung erforderlich, um den sicheren Betrieb der Webserver zu ermöglichen. Vor allem wolle man gegebenenfalls Angriffe abwehren und Angreifer identifizieren. Im Übrigen sei eine Identifizierung der Angreifer ohne Hilfe der Zugangsprovider nicht möglich, zumal die IP-Adressen dynamisch vergeben werden.

Das Landgericht (LG) Berlin hatte Anfang 2013 als Berufungsinstanz die Speicherung nur für den Fall untersagt, dass der Website-Betreiber selbst von den IP-Adressen auf die Besucher schließen kann. Anschließend hatten beide Streitparteien Revision zum BGH eingelegt.

BGH leitet Vorlageverfahren zum EuGH ein

Wegen der europarechtlichen Bedeutung des Falles, schaltete der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die höchsten deutschen Zivilrichter  baten den EuGH unter anderem um Klärung der Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne sind.

EuGH: Speicherung von IP-Adressen nur unter Interessenabwägung

  • Der EuGH meinte hierzu, dass die Speicherung von IP-Adressen als personenbezogene Daten nur europarechtskonform sei, wenn die Speicherung die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste gewährleistet. Hierzu gehöre es auch, Angriffe effektiv abzuwehren.
     
  • Allerdings, so die Richter aus Luxemburg weiter, wäre im Weiteren noch eine Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer notwendig. 

BGH: Berufungsgericht muss neu verhandeln

Der VI. Zivilsenat des BGH schloss sich diesen Ausführungen an und stellte klar, dass auch er dynamische IP-Adressen von Webseiten-Besuchern für geschützte personenbezogene Daten hält.

Allerdings, so der Karlsruher Richterspruch weiter, habe das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Entscheidung des Falls getroffen. So habe der Senat nicht selbst abschließend entscheiden können, ob die Speicherung der IP-Adressen über das Ende einer Nutzung hinaus erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten.

Wie es weitergeht

  • Das LG Berlin muss nun den Fall neu verhandeln. 
  • Dabei hat die Bundesregierung nun darzulegen, wie hoch die Gefahr bei den Diensten ist, die die Adressen speichern. 
  • Erst dann, so der BGH weiter, könne das Berufungsgericht zwischen dem Interesse der Beklagten an der Speicherung der Adressen und dem Interesse des Klägers abwägen. Hierbei wären auch Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung zu berücksichtigen.
Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 15. Mai 2017 - VI ZR 135/13

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht