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BGH: Wer eine automatisierte Passkontrolle nutzen will, muss sich eingehend über deren Nutzungsbedingungen informieren (Bild: Zubada / stock.adobe.com)
Reiserecht

BGH: Kein Schadenersatz für Fluggast wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS

ESV-Redaktion Recht
14.12.2022
Kann ein Flugpassagier gegen den Betreiber eines Flughafens Schadenersatzansprüche haben, wenn er seinen Flug verpasst, weil ein mitreisendes Familienmitglied die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) nicht erfüllt? Hierüber musste der BGH kürzlich entscheiden.
In dem Streitfall hatte der Kläger für seine Ehefrau, seine drei minderjährigen Kinder und sich einen Überseeflug gebucht, der planmäßig um 12.15 Uhr starten sollte. Allerdings verpasste die Familie den Flug, weil sie nicht rechtzeitig am Gate ankam.
 
Nach dem Vortrag des Klägers hatte er am Abflugtag um 10:07 Uhr am Check-in-Schalter das Gepäck aufgegeben. Um 11:10 Uhr erreichte er nach einigen Besuchen in Geschäften mit seiner Familie die Sicherheitskontrollen und passierte diese um 11:35 Uhr. Bei den anschließenden Passkontrollen konnte seine Tochter aber das elektronische EasyPASS-System nicht nutzen, weil sie noch keine zwölf Jahre alt war.

Daher wurde die Familie auf die personalisierten Durchgänge verwiesen. Dort wiederum kam es aufgrund von Problemen eines anderen Passagiers zu einer Verzögerung von 20 Minuten. Obwohl er eine Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen seines Fluges aufmerksam gemacht habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden, so der Kläger weiter. Weil seine Familie daraufhin ihren Flug verpasste, klagte er unter anderem die Kosten für Ersatztickets und zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2.980,08 EUR ein.
 
Seine Klage bleib in den Ausgangsinstanzen jedoch ohne Erfolg. Deshalb zog er mit einer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision vor den BGH.

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BGH: Kläger hat wertvolle Zeit verbummelt

Sein Rechtsmittel blieb vor dem III. Zivilsenat des BGH erfolglos. Dabei ließ der Senat zunächst offen, ob zwischen der Flughafengesellschaft und dem Kläger überhaupt vertragliche Beziehungen bestanden, die eine Grundlage für Schadenersatzansprüche sein könnte. Die weiteren Erwägungen des Senats:

  • Bundespolizei für Passkontrollen verantwortlich: Die Organisation der Passkontrollen lag nicht im Verantwortungsbereich der Flughafengesellschaft, sondern in dem der Bundespolizei. Die Flughafengesellschaft hatte gar nicht die Möglichkeit, verspätete Reisende bei der Passkontrolle vorzuziehen.
  • Keine Indizien für Organisationsmangel: Darüber hinaus sah der Senat keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Verzögerung, die auf einem Organisationsmangel beruhen. Den Angaben des Klägers zufolge hatte er um 11:35 Uhr die Sicherheitskontrolle passiert und das Abfluggate kurz nach 12 Uhr erreicht. Damit wurde die Passkontrolle zügig durchgeführt.
  • Keine Pflichtverletzung der Flughafenbetreiberin: Ebenso wenig konnte der beklagten Betreiberin des Flughafens eine Pflichtverletzung in Bezug auf ihre Webseiten vorgeworfen werden. Zwar hatte sie dort das EasyPASS-System vorgestellt – und zwar ohne den Hinweis, dass der Passinhaber mindestens zwölf Jahre alt sein musste. Dem Senat zufolge waren die Hinweise auf den Webseiten aber erkennbar nicht abschließend.
  • Wertvolle Zeit verbummelt: Möchte der Fluggast ein automatisiertes Grenzkontrollsystem wie EasyPASS nutzen, muss er sich rechtzeitig über die Nutzungsbedingungen und Modalitäten informieren. Verzichtet er darüber hinaus noch auf einen ausreichenden Zeitpuffer, hat er auch das entsprechende Risiko zu tragen. Vorliegend, so der Senat weiter, hat der Kläger seine prekäre Situation selbst herbeigeführt, denn er hätte sich sogar noch am Flughafen rechtzeitig informieren können. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er nämlich schon um 10:07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben. Dennoch begab er sich erst um 11:10 Uhr mit seiner Familie zur Sicherheitskontrolle. Damit stand ihm genügend Zeit zur Verfügung, um sich über die Nutzungsbedingungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen hat er mit seiner Familie leichtfertig etwa eine Stunde vertan, weil er noch in mehreren Geschäften war.
Quelle: PM des BGH vom 08.12.2022 zum Urteil vom selben Tag – III ZR 204/21 – Mehr zu EasyPass – Wer EasyPass nutzen kann


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(ESV/bp)

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