
BGH: Keine urheberrechtliche Panoramafreiheit für Luftbildaufnahmen mithilfe von Drohnen
Klägerin: Verbreitung und Vervielfältigung der Luftaufnahmen rechtswidrig
Die Klägerin meint, dass die Publikationen der Beklagten die Urheberrechte an den Installationen verletzen. Demnach sind die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Daher verlangte die Klägerin von der Beklagten unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.
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BGH: Beklagte hat gegen das urheberrechtliche Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht verstoßen
Das Rechtsmittel blieb vor dem I. Zivilsenat des BGH erfolglos. Demnach hat die Beklagte mit der Veröffentlichung von Bildern der urheberrechtlich geschützten Kunstinstallationen gegen das Recht der Künstler auf Vervielfältigung und Verbreitung der Werke verstoßen. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Panoramafreiheit greift nicht: Die Vervielfältigung und Verbreitung der Luftaufnahmen, die mit Hilfe einer Drohne gefertigt wurden, sind nicht von der Panoramafreiheit im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG (siehe unten) gedeckt.
- Zweck der Panoramafreiheit: Die in der benannten Vorschrift geregelte Panoramafreiheit hat den Zweck, die ungefragte Nutzung von Werken zu erlauben, wenn diese von Orten aus sichtbar sind, die allgemein zugänglich sind – und zwar als Teil des Straßen- oder Landschaftsbildes, das die Allgemeinheit wahrnehmen kann.
- Interessenabwägung: Bei der Auslegung der benannten Norm ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke und den Belangen der Werknutzer, die auf Informations- und Kommunikationsfreiheit gerichtet sind, erforderlich. Dies leitet der Senat aus dem unionsrechtlichen Hintergrund ab (siehe auch unten).
- Abwägung zugunsten der Urheber: Luftbilder, die mit Drohnen gefertigt wurden, sind in den Augen des Senats nicht mehr Teil des oben beschriebenen Straßen- oder Landschaftsbildes, das die Allgemeinheit wahrnehmen kann. Daher geht die Abwägung dem Senat zufolge zugunsten der Urheber aus.
- Auslegung EU-rechtskonform: Nach weiterer Auffassung des Senats schöpft diese Auslegung von § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG den Spielraum in zulässiger Weise aus, den die Schrankenbestimmung von Art. 5 Absatz 3 Buchstabe h der Richtlinie 2001/29/EG schafft.
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juris Gewerblicher Rechtsschutz / Urheberrecht
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Im Wortlaut: § 59 Absatz 1 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen |
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. . |
(ESV Bernd Preiß)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht