Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BGH: Luftbildaufnahmen mit Hilfe von Drohnen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt – Symbolbild (Foto: scottshoots / stock.adobe.com)
Urheberrecht

BGH: Keine urheberrechtliche Panoramafreiheit für Luftbildaufnahmen mithilfe von Drohnen

ESV-Redaktion Recht
23.10.2024
Die Panoramafreiheit gestattet Dritten zum Beispiel Lichtbilder von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken zu vervielfältigen und zu verbreiten, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus aufgenommen wurden. Ob dies auch für Fotos gilt, die aus der Luft von Drohnen gefertigt wurden, hatte nun der BGH zu entscheiden.
In dem Streitfall hatte eine Verwertungsgesellschaft gegen einen Buchverlag geklagt, der in einem seiner Werke Luftbildaufnahmen von verschiedenen Kunstinstallationen auf Bergehalden veröffentlichte. Zuvor schlossen die Künstler Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin ab.
 

Klägerin: Verbreitung und Vervielfältigung der Luftaufnahmen rechtswidrig


Die Klägerin meint, dass die Publikationen der Beklagten die Urheberrechte an den Installationen verletzen. Demnach sind die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Daher verlangte die Klägerin von der Beklagten unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.
 
Die Ausgangsinstanz – das LG Bochum – gab der Klage mit Urteil vom 18.11.2021 (I-8 O 97/21) statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamm führte mit Urteil vom 27.04.2023 (I-4 U 247/21) zur Herabsetzung des Schadensersatzanspruchs mit einer Zurückweisung der Berufung im Übrigen. Gegen die Entscheidung zog die Beklagte dann mit einer Revision vor den BGH.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps

 

BGH: Beklagte hat gegen das urheberrechtliche Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht verstoßen


Das Rechtsmittel blieb vor dem I. Zivilsenat des BGH erfolglos. Demnach hat die Beklagte mit der Veröffentlichung von Bildern der urheberrechtlich geschützten Kunstinstallationen gegen das Recht der Künstler auf Vervielfältigung und Verbreitung der Werke verstoßen. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Panoramafreiheit greift nicht: Die Vervielfältigung und Verbreitung der Luftaufnahmen, die mit Hilfe einer Drohne gefertigt wurden, sind nicht von der Panoramafreiheit im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG (siehe unten) gedeckt.
  • Zweck der Panoramafreiheit: Die in der benannten Vorschrift geregelte Panoramafreiheit hat den Zweck, die ungefragte Nutzung von Werken zu erlauben, wenn diese von Orten aus sichtbar sind, die allgemein zugänglich sind – und zwar als Teil des Straßen- oder Landschaftsbildes, das die Allgemeinheit wahrnehmen kann.
  • Interessenabwägung: Bei der Auslegung der benannten Norm ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke und den Belangen der Werknutzer, die auf Informations- und Kommunikationsfreiheit gerichtet sind, erforderlich. Dies leitet der Senat aus dem unionsrechtlichen Hintergrund ab (siehe auch unten). 
  • Abwägung zugunsten der Urheber: Luftbilder, die mit Drohnen gefertigt wurden, sind in den Augen des Senats nicht mehr Teil des oben beschriebenen Straßen- oder Landschaftsbildes, das die Allgemeinheit wahrnehmen kann. Daher geht die Abwägung dem Senat zufolge zugunsten der Urheber aus.
  • Auslegung EU-rechtskonform: Nach weiterer Auffassung des Senats schöpft diese Auslegung von § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG den Spielraum in zulässiger Weise aus, den die Schrankenbestimmung von Art. 5 Absatz 3 Buchstabe h der Richtlinie 2001/29/EG schafft.
Quelle: PM des BGH vom 23.10.2024 zum Urteil vom selben Tag – I ZR 67/23
 

juris Gewerblicher Rechtsschutz / Urheberrecht


jetzt gratis testen:
 Lernen Sie juris Gewerblicher Rechtschutz / Urheberrecht für 4 Wochen kostenlos, unverbindlich und ohne Risiko kennen.

Mit diesem Modul sind Sie für alle Herausforderungen im Gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht gewappnet. Qualitativ hochwertige Kommentare, renommierte Fachzeitschriften sowie Hand- und Formularhandbücher bieten schnellen Rat und kompetente Unterstützung in der täglichen Praxis.

juris Gewerblicher Rechtschutz / Urheberrecht enthält folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag:

Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 


Im Wortlaut: § 59 Absatz 1 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. 
.

(ESV Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht