BGH: Nachsichtgewährung bei Fristversäumung zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach §37d EEG 2017
Den erforderlichen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellte die Beschwerdeführerin bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht (rechtzeitig). Die BNetzA hatte jedoch im Zuschlagsbescheid nicht darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer Zahlungsberechtigung erforderlich war. Zudem fiel die versäumte Antragstellung nicht auf, da der Netzbetreiber die Marktprämie ab Inbetriebnahme – trotz der fehlenden Zahlungsberechtigung – ausgezahlt hatte.
Über ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erging ein Bescheid der BNetzA, der den Zuschlag entwertete, weil der Antrag auf Zahlungsberechtigung fehle. Die BNetzA lehnte es zudem ab, in diesem Fall Nachsicht zu gewähren.
Erstinstanzlich war das OLG Düsseldorf zuständig, dieses bestätigte die Entscheidung der BNetzA, dass keine Nachsicht zu gewähren sei. Dennoch sah das OLG in dem im Zuschlagsbescheid unterbliebenen Hinweis staatliches Fehlverhalten durch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch trotz des behördlichen Fehlverhaltens ihre Rechte wahren können, so das OLG.
Dieser Entscheidung widersprach der BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren klar.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei materiellen Ausschlussfristen nicht zulässig –Rechtsfigur der Nachsichtgewährung
Für die Entscheidung kam es zwar auf zu dem Zeitpunkt geltende und nunmehr überholte Vorschriften des EEG-2017 an. Die vom BGH grundsätzlich getroffenen Aussagen sind jedoch übertragbar und von großer Relevanz.
Wenn die Zahlungsberechtigung nicht innerhalb der Frist beantragt wird, erlischt der Zuschlag für das Gebot. Somit handelt es sich um einen Fall der materiellen Präklusion (gesetzlicher Einwendungsausschluss). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG ist in solchen Fällen dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Diese Rechtsvorschrift ist § 37d EEG a.F., die schon im Wortlaut als materielle Ausschlussfrist bezeichnet wird. Eine teleologische Reduktion scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Fallgruppen der Nachsichtgewährung: staatliches Fehlverhalten und höhere Gewalt
Somit kann lediglich eine Nachsichtgewährung erfolgsversprechend sein. Grundlage für diese durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsfigur ist der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben, §242 BGB. Danach kann die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Gesetzeszweck der Antragsfrist durch die Berücksichtigung des verspäteten Antrags nicht verfehlt wird.
Anerkannte Fallgruppen für die Nachsichtgewährung sind staatliches Fehlverhalten und höhere Gewalt. Der BGH knüpft im hier entschiedenen Fall interessanterweise nicht an den Fehler der BNetzA an (fehlender Hinweis im Bescheid, dass die Beantragung einer Zahlungsberechtigung erforderlich ist), sondern stellt auf das Vorliegen höherer Gewalt ab. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin auch durch das Dazwischentreten Dritter (Auszahlung der Marktprämie durch die Netzbetreiber trotz fehlender Zahlungsberechtigung), welches ihr nicht zuzurechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass ein Tätigwerden nicht erforderlich sei.
Quellen:
EnergieRecht (ER), Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis, Ausgabe 03.26 – Rechtsprechung
EnergieRecht (ER), Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis, Ausgabe 04.26 – Entscheidungsbesprechung
BGH, Beschluss vom 24. 02. 2026 – EnVR 9/24, ER 2026, 113 ff.
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. 05. 2024 – VI-3 Kart 237/23
Programmbereich: Energierecht