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Scorewerte sollen den Kunden der SCHUFA eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens eines potentiellen Vertragspartners erlauben. (Bild: Pakin - stock.adobe.com)
Datenschutzrecht / SCHUFA-Scoring

BGH präzisiert Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zu Scorewerten der SCHUFA

ESV-Redaktion Recht / CS
22.10.2026
Die Erstellung eines Scorewerts kann eine automatisierte Entscheidungsfindung sein und nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Auskunft verpflichten, wenn die Entscheidung eines Dritten über einen Vertrag mit der betroffenen Person maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt grundsätzlich bei den Klägern, ihnen kommen jedoch erhebliche Erleichterungen bei Darlegung und Beweisführung zugute. 

Was steckt hinter dem Scorewert?

Der unter anderem für Ansprüche aus der DSGVO zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 21. Oktober 2026 in vier Parallelverfahren entschieden. Die Kläger, allesamt Privatpersonen, hatten im Jahr 2023 von der SCHUFA Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten und die in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelten Scorewerte erhalten. Sie verlangten sodann Auskunft über die Berechnung der Scorewerte. Die Landgerichte hatten die Auskunftsanträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte die SCHUFA im Berufungsverfahren mit Urteilen vom 7. Oktober 2025 teilweise verurteilt. Danach sollte sie offenlegen, wie die für die Scorewerte einflussreichsten Kriterien gewichtet sind, wie aussagekräftig der konkrete Scorewert für die Kläger jeweils ist und welche personenbezogenen Daten und Kriterien in die Basisscorewerte einfließen.

Profiling ja – Beeinträchtigung offen

Die Revisionen der SCHUFA hatten Erfolg. Der BGH hob die Berufungsurteile auf, soweit den Ansprüchen auf Auskunft und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben worden war, und verwies die Sachen an das OLG zurück. Der Senat stützt sich in den Entscheidungen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA Holding [Scoring]). Danach besteht der Auskunftsanspruch nur, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind, also die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Profiling (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) und eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO liegen bei der Erstellung der Scorewerte nach Auffassung des BGH vor. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, ob die Kläger dadurch erheblich beeinträchtigt wurden. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung eines Dritten, mit der betroffenen Person ein Vertragsverhältnis zu begründen, durchzuführen oder zu beenden, maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhängt.

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Beweiserleichterungen für Betroffene

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür tragen grundsätzlich die Kläger. Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Abweichend von der Auffassung einiger anderer Oberlandesgerichte genügt danach folgender Vortrag:

  • Die SCHUFA hat einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt.
  • In zeitlichem Zusammenhang damit ist es bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen zu einer nachteiligen Entscheidung gekommen.
Ist dies dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf dem von der SCHUFA gebildeten Scorewert beruht.


Reichweite des Auskunftsanspruchs offen

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können die Kläger die vom BGH beanstandeten Mängel bei der Bestimmtheit ihrer Klageanträge beheben. Ist die SCHUFA dem Grunde nach zur Auskunft verpflichtet, hat sie diese Pflicht mit ihren Schreiben aus dem Jahr 2023 nach Ansicht des Senats nicht erfüllt. Über die Reichweite der Auskunft muss das OLG dann neu entscheiden. Diese Reichweite hatte das OLG nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt. Der BGH hat auch hierzu Hinweise gegeben.
 
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 198/2026 vom 21.10.2026 zu den Urteilen vom 21.10.2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25, I ZR 230/25; Vorinstanz jeweils OLG Dresden, Urteile vom 07.10.2025 – 4 U 144/25, 4 U 883/24, 4 U 1492/24, 4 U 615/25.


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Programmbereich: Wirtschaftsrecht