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BGH: Die beklagten Autohersteller halten sowohl die deutschen Normen als auch die aktuellen Vorgaben der EU-PKW-Emissionsverordnung ein (Foto: RafMaster / stock.adobe.com)
Vorwirkende Einschränkung von Freiheitsrechten?

BGH: Privatpersonen scheitern mit Klage gegen Autohersteller auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

ESV-Redaktion Recht
25.03.2026
Dürfen Privatpersonen den Autoherstellern schon vor Ablauf der Fristen der EU-Pkw-Emissionsverordnung verbieten, neue Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf den Markt zu bringen?  Hierüber hat der BGH in zwei Parallelverfahren entschieden und dabei auch sogenannte vorbeugende Unterlassungsansprüche geprüft.
Geklagt hatten die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die deutschen Autohersteller BMW  und Mercedes (VI ZR 365/23). Die beiden Beklagten halten die sowohl die aktuellen EU-Vorgaben als auch die deutschen Regelungen zum Klimaschutz ein.

Die Kläger meinen, dass die Beklagten schon jetzt nur noch ein bestimmtes CO₂‑Budget verbrauchen dürfen, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen.

Ausgangspunkt ist der Klimabeschluss des BVerfG vom 24.03.2021 (BVerfGE 157, 30). Darin hatten die obersten Verfassungshüter den deutschen Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Budgetwissenschaft ernst zu nehmen und politische Entscheidungen daran auszurichten. Insbesondere muss der Gesetzgeber langfristige Emissionsminderungswege festlegen und die Endlichkeit des CO₂‑Restbudgets berücksichtigen. Das BVerfG hatte seinerzeit aber kein eigenes deutsches CO₂‑Budget festgesetzt.

Dennoch meinen die Kläger, dass die Beklagten schon jetzt keine Verbrennerfahrzeuge mehr in den Verkehr bringen dürfen. Wenn der Staat unsere Freiheit aufgrund eines knappen CO₂‑Budgets unsere Freiheit beschränken kann, dann gilt das auch für Unternehmen, die dieses Budget durch ihre Emissionen schnell aufbrauchen. Hierdurch bliebe später weniger Spielraum, und der Staat müsste dann noch härtere  Maßnahmen ergreifen, die unsere Freiheit einschränken. Daher würden die Beklagten unsere künftigen Freiheiten verletzen, denn sie wären für Emissionen verantwortlich, die beim Fahren ihrer Autos entstehen.

In den Vorinstanzen hatten die Klagen keinen Erfolg, sodass die Deutsche Umwelthilfe mit einer Revision vor den BGH zog. [Vgl. hierzu: die Urteile LG München I (3 O 12581/21) und OLG München (32 U 936/23 e) im Verfahren gegen BMW sowie das Urteil des LG Stuttgart(17 O 789/21) und Beschluss des OLG (12 U 170/22) im Verfahren gegen Mercedes].

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BGH: Klimaschutz ist primäre Aufgabe des Gesetzgebers


Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Er sieht im Ergebnis keine vorbeugenden Unterlassungsansprüche gegen die beklagten Autohersteller. Die Kernüberlegungen des Senats:

  • Keine unmittelbare Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Zunächst hebt der Senat hervor, dass die aktuelle Produktions‑ und Verkaufsweise der beklagten Unternehmen das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht beeinträchtigt. Zwar verursachen die Fahrzeuge der Hersteller CO₂‑Emissionen. Diese führen aber nicht unmittelbar zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Einschränkung der Freiheitsrechte der Kläger.
  • Auch keine vorwirkende Verletzungshandlung: In Betracht kommt jedoch eine vorweggenommene Verletzungshandlung. Eine solche liegt dem Senat zufolge aber nur dann vor, wenn den Beklagten ein spezifisches CO₂‑Restbudget vorgegeben wäre. Ein solches, individuell zurechenbares Budget existiert aber weder im Pariser Abkommen noch im Bundes‑Klimaschutzgesetz.
  • Der Unterschied zum Klimabeschluss des BVerfG: In der damaligen Klimaentscheidung des BVerfG ging es um die Verantwortung des Gesetzgebers für das nationale Restbudget. In dem nun vorliegenden Streitfall stehen aber einzelne private Akteure im Mittelpunkt, für die kein eigenständiges Budget existiert.
  • Beklagte auch keine mittelbaren Störer: Die Kläger argumentierten, dass die Emissionen der Beklagten in der Zukunft zu besonders strengen Klimagesetzen führen würden, die ihre Freiheit einschränken. Dieser Auffassung folgte der Senat nicht, denn der Erlass künftiger Gesetze könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit sind die Beklagten dem Senat zufolge auch keine mittelbaren Störer. Vielmehr ist die Gesetzgebung ein eigenständiger, demokratischer Prozess, der nicht einzelnen Privaten angelastet werden kann.
  • Beklagte handeln innerhalb aktueller gesetzlicher Vorgaben: Sodann betont der Senat, dass die Autohersteller die geltenden Regeln – insbesondere die EU‑Pkw‑Emissionsverordnung – einhalten. Sie tragen aber keine zusätzlichen Pflichten, die über die derzeitigen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
  • Keine besonderen Verkehrssicherungspflichten: Ebenso wenig gibt es nach Senatsauffassung besondere Verkehrssicherungspflichten, nach der die Hersteller ihre Emissionen über die bestehenden Normen hinaus senken müssten.
  • Klimaschutz primäre Aufgabe des Gesetzgebers: Schließlich hebt der BGH noch hervor, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sei, aus der offenen Formulierung von Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit einhergehende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben herzuleiten. Vielmehr wäre dies Aufgabe des Gesetzgebers, der auch bei der Aufteilung der Emissionsvermeidungslast einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
Quelle: PM des BGH zu den Urteilen vom 23. März 2026 – VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Umweltrecht