BGH: Privatpersonen scheitern mit Klage gegen Autohersteller auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“
Die Kläger meinen, dass die Beklagten schon jetzt nur noch ein bestimmtes CO₂‑Budget verbrauchen dürfen, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen.
Dennoch meinen die Kläger, dass die Beklagten schon jetzt keine Verbrennerfahrzeuge mehr in den Verkehr bringen dürfen. Wenn der Staat unsere Freiheit aufgrund eines knappen CO₂‑Budgets unsere Freiheit beschränken kann, dann gilt das auch für Unternehmen, die dieses Budget durch ihre Emissionen schnell aufbrauchen. Hierdurch bliebe später weniger Spielraum, und der Staat müsste dann noch härtere Maßnahmen ergreifen, die unsere Freiheit einschränken. Daher würden die Beklagten unsere künftigen Freiheiten verletzen, denn sie wären für Emissionen verantwortlich, die beim Fahren ihrer Autos entstehen.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
BGH: Klimaschutz ist primäre Aufgabe des Gesetzgebers
- Keine unmittelbare Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Zunächst hebt der Senat hervor, dass die aktuelle Produktions‑ und Verkaufsweise der beklagten Unternehmen das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht beeinträchtigt. Zwar verursachen die Fahrzeuge der Hersteller CO₂‑Emissionen. Diese führen aber nicht unmittelbar zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Einschränkung der Freiheitsrechte der Kläger.
- Auch keine vorwirkende Verletzungshandlung: In Betracht kommt jedoch eine vorweggenommene Verletzungshandlung. Eine solche liegt dem Senat zufolge aber nur dann vor, wenn den Beklagten ein spezifisches CO₂‑Restbudget vorgegeben wäre. Ein solches, individuell zurechenbares Budget existiert aber weder im Pariser Abkommen noch im Bundes‑Klimaschutzgesetz.
- Der Unterschied zum Klimabeschluss des BVerfG: In der damaligen Klimaentscheidung des BVerfG ging es um die Verantwortung des Gesetzgebers für das nationale Restbudget. In dem nun vorliegenden Streitfall stehen aber einzelne private Akteure im Mittelpunkt, für die kein eigenständiges Budget existiert.
- Beklagte auch keine mittelbaren Störer: Die Kläger argumentierten, dass die Emissionen der Beklagten in der Zukunft zu besonders strengen Klimagesetzen führen würden, die ihre Freiheit einschränken. Dieser Auffassung folgte der Senat nicht, denn der Erlass künftiger Gesetze könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit sind die Beklagten dem Senat zufolge auch keine mittelbaren Störer. Vielmehr ist die Gesetzgebung ein eigenständiger, demokratischer Prozess, der nicht einzelnen Privaten angelastet werden kann.
- Beklagte handeln innerhalb aktueller gesetzlicher Vorgaben: Sodann betont der Senat, dass die Autohersteller die geltenden Regeln – insbesondere die EU‑Pkw‑Emissionsverordnung – einhalten. Sie tragen aber keine zusätzlichen Pflichten, die über die derzeitigen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
- Keine besonderen Verkehrssicherungspflichten: Ebenso wenig gibt es nach Senatsauffassung besondere Verkehrssicherungspflichten, nach der die Hersteller ihre Emissionen über die bestehenden Normen hinaus senken müssten.
- Klimaschutz primäre Aufgabe des Gesetzgebers: Schließlich hebt der BGH noch hervor, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sei, aus der offenen Formulierung von Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit einhergehende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben herzuleiten. Vielmehr wäre dies Aufgabe des Gesetzgebers, der auch bei der Aufteilung der Emissionsvermeidungslast einen weiten Gestaltungsspielraum hat.
UMWELTdigital - PremiumUMWELTdigital: Umweltrecht mit Power!: UMWELTdigital ist Ihr tagesaktuelles, zuverlässiges Onlineportal für wesentliche Umweltvorschriften von Bund, Ländern und EU. Neueste Urteile zum Umweltrecht, Veranstaltungstermine – die Datenbank hält Sie umfassend auf dem Laufenden! UMWELTdigital ist einfach gut!
|
|
| Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Umweltrecht