BGH: Schriftsätze sind bei elektronischer Gerichtsakte grundsätzlich als PDF-Datei einzureichen
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist reichte der Prozessbevollmächtigte dann den Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels „rein vorsorglich“ als PDF-Datei nach.
Zwar gab das LG Oldenburg den Parteien den Hinweis, dass die Berufung „unzulässig sein dürfte“. Dennoch erließ es eine Sachentscheidung zugunsten der Beklagten, indem es deren Haftungsquote v0n 1/3 auf nur noch 1/5 senkte. Hiergegen zog nun der Kläger mit einer Revision vor den BGH.
| Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
| Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps |
BGH: Berufung war unzulässig
Die Revision war erfolgreich. Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Berufungsentscheidung des LG Oldenburg aufgehoben und die Berufung als unzulässig verworfen. Die tragenden Erwägungen des Senats:
DOCX-Datei keine formwirksame Berufungsbegründung
Nach Ansicht des Senats hat eine DOCX‑Datei bei einer elektronisch geführten Akte kein zulässiges Format. Vorliegend war das PDF-Format nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV (siehe unten) zwingend. Damit gilt die Berufungsbegründung prozessual als nicht eingereicht. Sein Ergebnis stütze der Senat im Wesentlichen auf die folgenden weiteren Erwägungen:
Keine Heilung des Form-Mangels
Auch die Nachreichung als PDF‑Datei heilte den Form-Mangel nicht. Zwar wäre eine Heilung nach § 130a Absatz 6 ZPO (siehe unten) möglich gewesen – allerdings nur mit der Glaubhaftmachung, dass beide Dokumente inhaltlich identisch sind. Diese Glaubhaftmachung sah der Senat nicht und begründete dies wie folgt:
-
Ausdrückliche Glaubhaftmachung unverzichtbar: Dem Senat zufolge ist die Glaubhaftmachung eine unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die grundsätzlich auch nicht einschränkend auszulegen ist.
- Glaubhaftmachung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich: Auch Ausnahmen von dem obigen Grundsatz sah der Senat nicht. So war für das Berufungsgericht nicht unproblematisch erkennbar, dass der Inhalt der beiden elektronischen Dokumente identisch war, wie der Beklagtenvertreter meint. Vielmehr umfasste die nachgereichte betreffende Berufungsbegründung drei Seiten und konnte also nicht mit einem kurzen Blick erfasst werden.
- Erklärung des Beklagtenvertreters unzureichend: Zwar hatte der Beklagtenvertreter auch erklärt, dass die Berufungsbegründung vorsorglich nochmals als PDF-Datei übersandt werde. Dem ist nach Ansicht des Senats aber lediglich zu entnehmen, dass das zunächst eingereichte und das nachgereichte Dokument einen identischen Inhalt haben sollen. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen Glaubhaftmachung der Identität der Dateien. Zwar kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen, so der Senat weiter. Hierfür wäre aber eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen, in der dieser die Richtigkeit seiner vorgetragenen Angaben unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten versichert. Ein nur schriftsätzlicher Vortrag von relevanten Umständen reicht hierfür dem Senat zufolge nicht aus.
Auch kein Dokumenten-Abgleich durch die Gerichte von Amts wegen
Schließlich haben die Gerichte auch nicht die Aufgabe, formgerechte und formwidrige Dokumente von Amts wegen zu vergleichen. Nach Ansicht des Senats widerspricht ein solcher Abgleich schon den gesetzlich zwingenden Vorschriften der Glaubhaftmachung. Absender von Dateien im unzulässigen Format dürfen daher auch nicht annehmen, dass die Gerichte dies von sich aus tun. Ebenso wenig gilt der Inhalt der formwidrigen DOCX-Datei als aktenkundig.
Quelle: Urteil des BGH vom 10.02.2026 – VI ZR 313/24 (NWB-Datenbank)
Berliner AnwaltsblattHerausgeber: Berliner Anwaltsverein e. V. Chefredakteur: Dr. Astrid Auer-Reinsdorff; Redaktion: Christian Christiani
|
|
| Verlagsprogramm |
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
| Im Wortlaut: § 2 Absatz 1 Satz ERVV – Anforderungen an elektronische Dokumente |
| (1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. [...] |
| § 130a Absatz 6 ZPO – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung |
| 6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. |
(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht