BGH unterstreicht die Bedeutung von Patientenverfügungen im Rahmen von ärztlichen Zwangsbehandlungen
Die Beschwerdeführerin, die an paranoider Schizophrenie leidet und schon mehrfach aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften untergebracht wurde, hatte bereits 2022 in einer Patientenverfügung erklärt, grundsätzlich keine Neuroleptika oder Antidepressiva einnehmen zu wollen.
Ihr Betreuer willigte in die ärztlichen Zwangsmaßnahmen ein. Grundsätzlich kann der gesetzlich bestellte Betreuer nach Maßgabe des § 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann einwilligen, wenn diese dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Eine Patientenverfügung i. S. v. § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB steht deshalb der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn die Patientenverfügung wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
Für die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach § 1832 Abs. 2 BGB zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, dies war vorliegend das AG Dresden.
Wesentliches Kriterium: Natürliche Einsichtsfähigkeit bzw. Entscheidungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung
Der BGH beanstandete, dass die Vorinstanzen die Patientenverfügung nicht ausreichend geprüft hatten. Insbesondere fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob die Betroffene bei der Erstellung der Patientenverfügung einwilligungsfähig war. Es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Einwilligungsfähigkeit (und nicht etwa die Geschäftsfähigkeit nach §104 BGB) das maßgebliche Kriterium sei.
Eine Patientenverfügung hat Vorrang vor der Entscheidung eines Betreuers über eine ärztliche Zwangsmaßnahme und verdrängt diese, wenn sie wirksam errichtet wurde.
Der BGH knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Patientenverfügungen an. Bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) hatte er hervorgehoben, dass Patientenverfügungen auslegungsfähig sind und der tatsächliche Wille des Patienten zu erforschen ist. Nach § 1827 Abs. 2 BGB obliegt diese Aufgabe dem Betreuer.
Für die Praxis bedeutet dies, dass in Zweifelsfällen schon bei der Erstellung der Patientenverfügung die Stellungnahme eines Psychiaters oder Hausarztes eingeholt werden sollte, damit dieser tragfähige Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trifft.
Quellen:
Zeitschrift KRS (Krankenhaus-Rechtsprechung) Ausgabe 02.26
BGH, Beschluss vom 7. 5. 2025 – XII ZB 24/25
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung