
BGH zu den Voraussetzungen der medizinischen Zwangsbehandlung
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BGH: Gutachten eines Neurologen grundsätzlich keine Grundlage für Zwangsmedikation
- Fehlende erneute Anhörung: Dem Senat zufolge ist eine neue Anhörung im Sinne von § 319 Absatz 2 Satz 1 FamFG erforderlich, wenn das Gericht bei seiner Bewertung zum bisherigen Sachverhalt weitere Tatsachengrundlagen hinzuzieht. Weil sich die streitige Anordnung auf ein weiteres Gutachten stützte, lag somit auch eine neue Tatsachengrundlage vor. Der Betroffene hat aber das Recht, alle relevanten Umstände diskutieren zu können, sodass eine Entscheidung ohne neue Anhörung rechtswidrig ist, so der Senat weiter.
- Keine Verwertung des neuen Gutachtens: Darüber hinaus hätte das neue Gutachten nicht mit in die Bewertung des LG einfließen dürfen. Nach § 321 Absatz 1 Satz 4 FamFG muss das Gutachten zur Notwendigkeit einer Unterbringung prinzipiell nämlich von einem Psychiater erstellt werden. Der Sachverständige ist aber Neurologie und hätte deshalb darlegen müssen, welche Erfahrungen er auf dem Gebiet der Psychiatrie hat.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht