
BGH zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung
Beklagter: Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam
Klägerin: Bisherige BGH-Rechtsprechung auf Fall nicht übertragbar
Im Wortlaut: § 307 BGB Inhaltskontrolle |
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. [..] (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [..] |
Im Wortlaut: § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags |
(1) [..] Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. [..] |
Berufungsgericht: Klägerin ist so zu stellen, als habe sie die Wohnung renoviert übergeben
BGH: Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter schützt nicht den Vermieter
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Schönheitsreparaturklausel ohne Ausgleich für den Mieter bei unrenovierter Wohnung unwirksam: Die formularvertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB mit § 535 BGB nicht stand, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat und hierfür keinen Ausgleich erhält. Denn eine solche Vornahmeklausel würde den Mieter nämlich dazu verpflichten, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Darüber hinaus könne eine solche Klausel dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vorgefunden habe.
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Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter ohne Einfluss auf Mietvertrag: Diese Grundsätze gelten dem Senat zufolge auch dann, wenn der betreffende Mieter sich durch Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten verpflichtet hat. Diese wirkt nur zwischen Mieter und Vormieter und habe habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Verpflichtungen im Mietvertrag. Auch die Argumentation der Klägerin, sie wäre so gestellt, als habe sie dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben, gehe damit fehl.
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Salomonische Lösung |
08.07.2020 |
BGH zu Schönheitsreparaturen: Vermieter und Mieter in der Pflicht | |
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Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich in zwei Berliner Parallelverfahren mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn er dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen hat und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter per AGB deshalb unwirksam ist. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht