BGH: Die ausgelagerte Angabe des Pfandbetrags ermöglicht einen besseren Vergleich der reinen Produktpreise (Foto: Blackosaka und AllebaziB /Fotolia.com)
Preisangabenverordnung und EU-Recht
BGH zur Angabe des Pfandpreises bei Werbung für Waren in Pfandbehältern
ESV-Redaktion Recht
01.11.2023
Wie ist bei einer Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag anzugeben. Muss dieser in den Gesamtbetrag des Produktes einfließen oder reicht es aus, wenn das Produkt mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen wird? Diese Frage hat der BGH kürzlich beantwortet.
In dem Streitfall hatte der Kläger – ein Verein zur Überwachung zur Einhaltung des Wettbewerbsrecht überwacht – die Beklagte, die Lebensmittel vertreibt, abgemahnt. Der Grund des Anstoßes: Die Beklagte bewarb in einem Faltblatt unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Hierbei hatte sie den Pfandbetrag nicht in die angegebenen Preise einberechnet. Dieser wurde nur mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. In dieser Art der Angabe sah der Kläger einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und verlangte von der Beklagten Unterlassung.
In der ersten Instanz vor dem LG Kiel (Urteil vom 26. Juni 2019; 15 HKO 38/18) hatte der Kläger Erfolg. Das LG gab der Klage statt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht – das OLG Schleswig – die Klage mit Urteil vom 30.07.2020 (6 U 49/19) abgwiesen. Hiergegen zog der Kläger mit einer Revision vor den BGH.
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BGH: Pfandbetrag ist kein Bestandteil des Gesamtpreises
Der I. Zivilsenat des BGH setze das Verfahren aus und legte dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) vor. Die Frage beantwortete der EuGH mit Urteil vom 29.06.2023 (C-543/21).
Im Anschluss daran wies der Senat die Revision des Klägers zurück. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
Ausgangspunkt – Zwar gesonderter Ausweise des Pfandbetrags
Zwar ist die Berufungsinstanz zutreffend zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist und dass ein Gesamtpreis anzugeben ist. Dies ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV a. F. (bzw. aus § 3 Absatz 1, § 2 Nr. 3 PAngV n.F. ).
Aber – Pfandbetrag gehört nicht zum Gesamtpreis
Dies sagt aber noch nichts darüber aus, wie der Pfandbetrag auszuweisen ist. Dem Senat zufolge gehört dieser nicht zum Gesamtpreis, was er dann wie folgt begründete:
- Richtlinienkonforme Auslegung der PAngV: Die PAngV, die die Europäische Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht umsetzt, ist richtlinienkonform auszulegen.
- „Gesamtpreis“ nach deutschen Recht entspricht „Verkaufspreis“ nach EU-Recht: Der Begriff des Gesamtpreises der deutschen PAngV entspricht dem Verkaufspreis in Art. 2 Buchstabe a der Preisangabenrichtlinie. Dieser „Verkaufspreis“ enthält nicht den „Pfandbetrag“, so der EuGH in seiner Vorabentscheidung.
- „Pfandbetrag“ neben „Verkaufspreis“: Daher ist der „Pfandbetrag“ neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Dies, so der Senat weiter, besagt auch die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a. F. ( bzw. § 7 Satz 1 PAngV n. F.) in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht.
- Besserer Vergleich der Produktpreise: Die auf diese Weise ausgelagerte Angabe des Pfandbetrags ermöglicht einen besseren Vergleich der reinen Produktpreise.
Quelle: PM des BGH vom 26.10.2023 zum Urteil vom selben Tag – I ZR 135/20
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Im Wortlaut: Art. 2 Buchstabe a der Preisangabenrichtlinie |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. |
§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 PAngV a. F. |
(1) 1 Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise) ….
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. |
§ 3 Absatz 1 PAngV n. F. |
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
§ 7 Satz 1 PAngV n. F.
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz