BGH zur Entfernung von Kunstinstallationen in Museum
Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“: Diese betrifft das Verfahren I ZR 98/17. Gegenstand ist die multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ im Athene-Trakt der Halle. Die Installation erstreckt sich mit verschiedenen Teilen auf alle sieben Gebäudeebenen des Trakts. Alle Werkelemente sind durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Rahmen der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen und einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Daher möchte die Beklagte das komplette Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen beseitigen. Bisher wurden unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt.
Lichtinstallation „PHaradies“: Das Zweite Verfahren – I ZR 99/17 – betrifft die Lichtinstallation „PHaradies“. Diese hatte die Klägerin im Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle erschaffen. Ab 2010 ließ die Beklagte das Dach dieses Baus sanieren und hat 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt.
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Klägerin: Beklagte verletzt Urheberrecht
Die Klägerin sieht durch die Maßnahmen der Beklagten ihr Urheberrecht verletzt und stellte gegen das beklagte Museum folgende Ansprüche:HHole (for Mannheim) – insoweit verlangt sie:
- Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen und Wiederherstellung des ursprünglich geplanten Zustands.
- Hilfsweise: Duldung der Reinstallation der Grundstruktur des Werks nach Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten oder Schadensersatz von mindestens 220.000 Euro, falls das Werk dauerhaft beseitigt wird.
Etappensieg vor LG Mannheim – Niederlage vor OLG Karlsruhe
Das Landgericht (LG) Mannheim hat die Beklagte hinsichtlich der Installation „HHole (for Mannheim)“ zur Zahlung einer Vergütung von 66.000 Euro verurteilt. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen. Bezüglich der Installation „PHaradies“ hatt die Klage gar keinen Erfolg.Vor dem Berufungsgericht – dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe – hat die die Klägerin eine vollständige Niederlage erlitten. Das OLG hat nicht nur die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, sondern auch den Vergütungsanspruch abgewiesen. Danach hat das Interesse der Eigentümerin Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Fortexistenz ihrer Installationen.
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Nur Teilerfolg für Klägerin vor BGH
Der Erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine differenzierte Entscheidung getroffen:- Etappensieg der Klägerin in Sachen „HHole (for Mannheim)“. Der BGH hat das abweisende Berufungsurteil in Bezug auf „HHole (for Mannheim)“ zum Teil aufgehoben die Sache zurückverwiesen. Dies betrifft die Aufhebung des Zahlungausspruchs von 66.000 Euro.
- Kein Erfolg in Sachen „PHaradies“: Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin komplett zurückgewiesen.
Soweit die Klägerin in beiden Verfahren Ansprüche aus der Beseitigung der Kunstinstallationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG herleitet, sieht der Senat keinerlei Ansprüche für die Klägerin. Danach war die Vernichtung der Werke rechtmäßig. Hier die tragenden Überlegungen des BGH:
Interessenabwägung: Bei der Prüfung, ob die Vernichtung rechtmäßig war, sind die Belange des Urhebers und die des Eigentümers gegeneinander abzuwägen:
Interessen des Urhebers | Interessen des Eigentümers |
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Prinzipiell Vorrang des Eigentümers
Bei Werken der Baukunst oder bei Kunstwerken, die fest mit Bauwerken verbunden sind, sieht der BGH aber grundsätzlich einen Interessenvorrang des Eigentümers. Es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus den Umständen des Einzelfalls. Das OLG hatte nach BGH-Auffassung zu Recht angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber den Belangen der Klägerin Vorrang hat. Auch vertragliche Ansprüche sah der BGH nicht.
Aber – Vergütungsanspruch nicht hinreichend geprüft
Dennoch durfte das OLG im Verfahren I ZR 98/17 den Vergütungsanspruch der Klägerin bis zu Höhe von 66.000 Euro nicht zurückweisen. Insoweit hatte das Berufungsgericht nicht ausreichendend ermittelt, ob der klägerische Anspruch entstanden oder verjährt ist. Dies muss das Berufungsgericht nun nachholen.Im Wortlaut § 14 UrhG |
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. |
Im Wortlaut § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG |
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
Quelle: PM vom 21.02 2019 zu den Urteilen vom selben Tag – AZ: I ZR 98/17 und I ZR 99/17
Programmbereich: Wirtschaftsrecht