
BGH zur Frage, ob eine KI-Software als Erfinderin in einem Patentantrag eintragungsfähig ist
Spätere Ergänzung der Erfinderbenennung
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BGH: KI-Software ist als Erfinderin nicht eintragungsfähig
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§ 37 Absatz 1 PatG: Nur eine natürliche Person kann als Trägerin von Rechten und Pflichten Erfinderin im Sinne von § 37 Absatz 1 PatG sein.
- Erfindung ist menschlicher schöpferischer Akt: Zudem, so der Senat weiter, kann nur eine natürliche Person in einem schöpferischem Akt eine Erfindung machen. Setzt diese Person dabei eine KI ein, ist dies unerheblich. Maßgebend wäre nur, dass der schöpferische Akt, der das Patent begründet, menschlicher Natur ist. Ebenso wenig ist die KI dem Senat zufolge daher als „Miterfinderin“ einzutragen oder kann anderweitig eine Stellung als Erfinderin einnehmen.
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Kein Patent ohne Benennung des Erfinders: Nach weiterer Auffassung des Senats setzt jede Erfindung auch einen Erfinder voraus.
Aber – Ergänzung der Erfinderbenennung nicht zu beanstanden
Quelle: Beschluss des BGH vom 11.06.2024 – X ZB 5/22
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(ESV/bp)
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