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BGH: Auch wenn eine KI völlig selbstständig einen patentfähigen Gegenstand kreiert, kann sie mangels eigener Persönlichkeit nicht als Erfinder des Patents eingetragen werden (Foto: hor muang / stock.adobe.com)
KI als Erfinderin eines Patents?

BGH zur Frage, ob eine KI-Software als Erfinderin in einem Patentantrag eintragungsfähig ist

ESV-Redaktion Recht
02.08.2024
Kann der Entwickler einer künstlichen Intelligenz (KI), der seine Software dazu veranlasst, selbstständig einen Behälter für Flüssigkeiten zu entwickeln, verlangen, dass diese Software bei einer Patentanmeldung als Erfinder eingetragen wird? Hierzu musste der BGH in einem aktuellen Beschluss Stellung nehmen.
In dem Streitfall ließ ein KI-Entwickler seine KI mit dem Namen DABUS einen Flüssigkeitsbehälter entwickeln, dessen Wand aus einer fraktalen Kurve besteht. Für diese Erfindung meldete der Entwickler auch in Deutschland ein Patent an. Laut der Patenanmeldung soll sich der Behälter haptisch gut anfassen lassen und die Flüssigkeit thermisch isolieren. Als Erfinder benannte der Entwickler aber nicht sich selbst, sondern seine KI DABUS.


Spätere Ergänzung der Erfinderbenennung

Später beantragte der Anmelder dann in seinem dritten Hilfsantrag die Ergänzung der Erfinderbenennung. Diese enthielt die Angabe, dass der Erfinder eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst hatte. Weil der Entwickler mit diesem Antrag vor dem Patentgericht Erfolg hatte, wendete sich die Präsidentin des DPMA mit einer vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde an den BGH, während der Entwickler seine vom Patentgericht zurückgewiesenen Anträge mit der Anschlussrechtsbeschwerde weiterverfolgte und die Präsidentin diesem Rechtsbehelf entgegentrat.

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BGH: KI-Software ist als Erfinderin nicht eintragungsfähig 

Der X. Zivilsenat des BGH – auch Patentsenat benannt – bestätigte die Auffassung des DPMA, nach der eine KI keine Erfinderin im Sinne des Patentrechts sein kann. Die insoweit tragenden Erwägungen des Senats:

  • § 37 Absatz 1 PatG: Nur eine natürliche Person kann als Trägerin von Rechten und Pflichten Erfinderin im Sinne von § 37 Absatz 1 PatG sein.  
  • Erfindung ist menschlicher schöpferischer Akt: Zudem, so der Senat weiter, kann nur eine natürliche Person in einem schöpferischem Akt eine Erfindung machen. Setzt diese Person dabei eine KI ein, ist dies unerheblich. Maßgebend wäre nur, dass der schöpferische Akt, der das Patent begründet, menschlicher Natur ist. Ebenso wenig ist die KI dem Senat zufolge daher als „Miterfinderin“ einzutragen oder kann anderweitig eine Stellung als Erfinderin einnehmen.
  • Kein Patent ohne Benennung des Erfinders: Nach weiterer Auffassung des Senats setzt jede Erfindung auch einen Erfinder voraus.

Aber – Ergänzung der Erfinderbenennung nicht zu beanstanden

Mit seiner Ergänzung der Erfinderbenennung im dritten Hilfsantrag hatte der Entwickler jedoch Erfolg. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt die Angabe, dass der Erfinder eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung eingesetzt hat, nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Absatz 3 PatG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden deshalb gegeneinander aufgehoben.

Quelle: Beschluss des BGH vom 11.06.2024 – X ZB 5/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht