
BGH zur freien Wahl der Endgeräte bei Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung
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BGH: Endgerätewahlfreiheit nicht abdingbar
Auch das weitere Rechtsmittel hatte vor dem III. Zivilsenat des BGH keinen Erfolg. Der Senat hat diese zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats hält die streitgegenständliche Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Demnach verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2120 (siehe Kasten) und ist daher nach § 307 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die tragenden Erwägungen des Senats:
- VO (EU) 2015/2120 in allen Teilen verbindlich: Die benannte VO ist nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gilt.
- Freie Wahl der Endgeräte: Die benannte VO sieht in Art. 3 Abs. 1 vor, dass Endnutzer eines Internetzugangs diesen mit Endgeräten ihrer Wahl nutzen dürfen.
- Endgerätewahl unabhängig von der Vertragsart: Die freie Wahl der Endgeräte richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangs ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für diese Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugangsdienst. Dieser ist unabhängig von der Netztechnologie und den Endgeräten, so dass der Nutzer grundsätzlich frei unter seinen Endgeräten wählen kann.
- Endgerätewahlfreiheit unabdingbar: Die frei Wahl der Endgeräte kann nicht wirksam zu Lasten der Nutzer abbedungen werden. Daher ist dem Senat zufolge eine Regelung die eine Nutzung von bestimmten Endgeräten ausschließt, obwohl diese technisch zur Nutzung einer mobilen Internetverbindung geeignet sind, unwirksam.
VO (EU) 2015/2120 |
Gemeint ist die VO (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierten Endgerätewahlfreiheit |
Quelle: PM des BGH vom 04.05.2023 zum Urteil vom selben Tag – III ZR 88/22
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(ESV/bp)
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