
BGH zur Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Tragung der Maklerkosten
Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen
Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps |
BGH: Verstoß gegen § 656d Absatz 1 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit der Maklervereinbarung
Der I. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das Urteil der Ausgangsinstanz – das dem Rückzahlungsantrag in vollem Umfang stattgab – wieder her. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Zum Anwendungsbereich von § 656d BGB: Nach Auffassung des Senats ist § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB (siehe unten) auf alle vertraglichen Vereinbarungen anwendbar, die dem Makler gegenüber einer Partei des Kaufvertrags unmittelbar oder mittelbar einen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn begründen sollen.
- Kein Ausschluss von § 656d BGB: Der Umstand, dass die Verkäuferin nicht von der Pflicht Zahlung des vereinbarten Maklerlohns gegenüber der Beklagten befreit wurde, ist dem Senat zufolge unerheblich. Denn auch die Käufer bleiben dazu verpflichtet, den Maklerlohn im Innenverhältnis zur Verkäuferin vollständig zu bezahlen. Die Folge: Die Verkäuferin musste den Maklerlohn nicht mehr „mindestens in gleicher Höhe“ im Sinne von § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB zahlen.
- Gesamtnichtigkeit der Maklervereinbarung: Der Verstoß gegen § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB hat die Gesamtnichtigkeit der betreffenden Vereinbarung zur Folge, zumal der Senat auch keine Gründe für eine geltungserhaltende Reduktion sah.
- Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht: Nach alledem können die Kläger von der Beklagten nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB die vollständige Rückzahlung des Maklerlohns verlangen, so der Senat abschließend.
![]() |
Handbuch ImmobilienrechtAutoren: Dennis Berling, Dr. Rainer Burbulla, Prof. Dr. Thomas Finkenauer, Raymond Halaczinsky
Fazit: In der sich rasch ändernden Landschaft des Immobilienrechts ist das Handbuch für alle Praktiker eine nützliche Arbeitshilfe und in seiner Art und Form konkurrenzlos! |
Verlagsprogramm |
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 656d BGB Absatz 1 Satz 1 |
1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. […] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht