
BGH zur Vergütung einer Fotografin bei coronabedingter Verschiebung der Hochzeitsfeier
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BGH: Weder Störung der Geschäftsgrundlage noch Unmöglichkeit der Leistung gegeben
- Leistungen der Fotografin nicht unmöglich: Das einschlägige Landesrecht hatte Hochzeiten und die Erbringung von fotografischen Dienstleistungen nicht verboten. Damit hätte die Beklagte ihre Leistungen erbringen können. Hieran ändern dem Senat zufolge auch die damals einzuhaltenden Mindestabstände von mindestens 1,5 Metern nichts.
- Keine Störung der Geschäftsgrundlage: Auch aus den Aspekten der Störung der Geschäftsgrundlage oder der ergänzenden Vertragsauslegung folgt nach Auffassung des Senats kein Rücktrittsrecht der Kläger. Demnach ist die Verlegung der Hochzeit aufgrund von Corona kein Umstand, der die Kläger zum Rücktritt berechtigen würde. Vor allem liegt der Wunsch der Kläger – nach Absage des ursprünglichen Termins – einen anderen Fotografen einsetzen zu wollen, nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Daher kann dieser Wunsch unter redlichen Vertragspartnern auch nicht nach Treu und Glauben über eine ergänzende Vertragsauslegung berücksichtigt werden.
- Rücktritt und Kündigung stehen Vergütungsanspruch nicht entgegen: Den „Rücktritt“ beziehungsweise die „Kündigung“ des Vertrags hatte die Vorinstanz zurecht als freie Kündigung des Vertrags im Sinne von § 648 Satz 1 BGB ausgelegt und daraus einen Vergütungsanspruch beklagten Fotografin in Höhe von 2.099 EUR hergeleitet. Somit ist dem Senat zufolge nicht nur ein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro ausgeschlossen. Vielmehr ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger, nach der diese der Beklagten keine weitere Vergütung von 551,45 Euro schulden würden, unbegründet.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht