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Birgit Spießhofer und Patrick Späth: „Die EU-Lieferkettenrichtlinie führt über Artikel 22 CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – zu einer zivilrechtlichen Haftungsverschäfrung“ (Foto: privat)
Nachgefragt bei Birgit Spießhofer und Patrick Späth

Birgit Spießhofer und Patrick Späth: „Das LkSG wird das Verständnis des Risikomanagements stark verändern“

ESV-Redaktion Recht
24.05.2024
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG, führt die Menschenrechte, das Umweltrecht, das Unternehmensrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht erstmals mit den Compliance-Best-Practices und dem internationalem Soft Law zusammen. Über die entsprechenden operativen und logistischen Herausforderungen für Unternehmen und die praktikable Implementierung in das betriebliche und rechtliche Risikomanagement, hat die ESV-Redaktion mit Rechtsanwältin Prof. Dr. Birgit Spießhofer und Rechtsanwalt Patrick Späth gesprochen.
Frau Spießhofer: Was bedeutet nachhaltige Unternehmensführung heute und welche Rolle spielt die Lieferkettenthematik? 

Birgit Spießhofer: Nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Sustainable Corporate Governance) ist kein gänzlich neues Thema. Es hat jedoch durch die Globalisierung der Wirtschaft eine neue, komplexere Ausprägung erfahren. Die Rolle von Unternehmen und ihre Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz wird unter der Überschrift CSR/ESG und nachhaltige Unternehmensführung neu verhandelt.

Insbesondere wird der unternehmerische Verantwortungsbereich erheblich erweitert auf Geschäftspartner und Lieferketten. Das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wird perforiert. Wegbereiter sind zum einen der UN Global Compact, der eine ESG-Verantwortung für den „Einflussbereich“ des Unternehmens statuiert. Noch radikaler und umfassender ist die Verantwortungskonzeption der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP). Danach ist ein Unternehmen für alle negativen Auswirkungen verantwortlich, die es verursacht, zu denen es im weitesten Sinne beiträgt, oder mit denen es durch seine Produkte, Services oder Geschäftskontakte direkt verbunden ist („cause, contribute, directly linked“).

Diese weite Verantwortung für von Dritten (unmittelbar) verursachte negative Auswirkungen, die in Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) übersetzt wird, hat nicht nur in anderes Soft Law wie die OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen Eingang gefunden, sondern auch in vielfältiger Weise in EU- und nationale Regulierung wie die Corporate Sustainability Reporting Richtlinie, die europäische Lieferkettenrichtlinie und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Dabei wurde der Begriff der „Due Diligence“, die herkömmlich als Überprüfung des Unternehmens, seiner Rechtskonformität und Werthaltigkeit insbesondere im Interesse eines potentiellen Käufers verstanden wurde, einem konzeptionellen Paradigmenwechsel dahingehend unterzogen, dass nunmehr auch Risiken für die Menschenrechte Dritter erfasst sein sollen und damit Sorgfaltspflichten für deren Vermeidung, Milderung und Wiedergutmachung begründet werden.

 

Das LkSG ist ein hoch komplexes Novum in der deutschen Rechtsordnung, warum? Was 
war die Motivation des Gesetzgebers und was sind die Grenzen der extraterritorialen Steuerung durch ein deutsches Lieferkettengesetz? 

Birgit Spießhofer: Der Gesetzgeber wollte größere deutsche Unternehmen zwingen, dass sie Menschenrechte und Umweltschutz nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch im Konzern und in den Lieferketten respektieren. Im Grundsatz ist das zu begrüßen, der Teufel steckt jedoch im Detail. Das LkSG übersetzt internationales Soft Law, die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, in ein nationales Gesetz. Dies muss jedoch – im Gegensatz zu internationalem Soft Law – verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hier sehen wir Klärungsbedarf. Das LkSG wird derzeit weitgehend dem Handels- und Wirtschaftsrecht zugeordnet. In der Sache geht es jedoch um die Verfolgung von public-policy Zielen mit vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Mitteln innerhalb der Konzerne und Lieferketten. Das Enforcement Regime ist vor allem verwaltungs-, vergabe- und strafrechtlicher Natur, so dass eine Zuordnung zum Regulierungsrecht mit seinen strengeren verfassungsrechtlichen Vorgaben nahe liegt.

Die Sorgfaltspflichten werden aufgrund einer entsprechenden Bemerkung in der Gesetzesbegründung von vielen als Bemühenspflichten eingeordnet, obwohl bereits der Gesetzeswortlaut ein System von Verfahrens-, Erfüllungs- und abgestuften Erfolgspflichten statuiert. Zudem werden auch die innerhalb Deutschlands und der EU befindlichen Lieferketten erfasst, obwohl hier Menschenrechts- und Umweltkonventionen umfassend und detailliert in nationales und Europarecht umgesetzt wurden. Insofern wird über die Lieferkettenregulierung und Codes of Conduct ein separates Steuerungssystem etabliert, ohne dass dies ersichtlich ein mehr an Schutz bringen kann. Allerdings wird es für die Unternehmen komplexer, weil sie nicht nur den rechtlichen Vorgaben unterliegen, sondern zusätzlich den Vorgaben ihrer Vertragspartner, die im Regelfall ähnlich, aber nicht identisch sein werden.

Ein weiteres Thema sind die Grenzen der extraterritorialen Steuerungsmöglichkeit durch ein deutsches Lieferkettengesetz. Dies ist nicht nur eine Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit, sondern auch der praktischen Durchsetzung in Anbetracht umfassender Abwehrgesetzgebung, insbesondere in China.  

Frage an Sie, Herr Späth: Was bedeutet das Gesetz konkret für die Unternehmen in den Bereichen Compliance und Risikomanagement und was sind die rechtlichen Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung? 

Patrick Späth: Für Unternehmen bedeutet das Gesetz zunächst, dass die Unternehmensleitung, d.h. der Vorstand bei einer Aktiengesellschaft bzw. die Geschäftsführung bei einer GmbH, dafür Sorge tragen muss, dass die Vorschriften des LkSG eingehalten werden. Die Verletzung bestimmter Pflichten (Non-Compliance) kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Fall der Non-Compliance drohen sowohl einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung als auch dem Unternehmen selbst erhebliche Bußgelder. Bei größeren Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Bei der Berechnung ist der weltweite Jahresumsatz der Unternehmensgruppe zugrunde zu legen. Den Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung droht zudem eine grundsätzlich unbeschränkte persönliche gesellschaftsrechtliche Organhaftung. 

Des Weiteren wandelt sich das Verständnis von Risikomanagement. Nach herkömmlichem Verständnis sind Gegenstand des Risikomanagement diejenigen Risiken, die für das Unternehmen selbst und dessen Bestand relevant sind. Dies wird auch als „outside-in-Perspektive“ bezeichnet. Beim LkSG muss das Unternehmen einen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Perspektivwechsel dergestalt vornehmen, dass es die Risiken „managed“, also identifiziert, bewertet, kontrolliert und überwacht, die in den Lieferketten des Unternehmens und damit außerhalb des Unternehmens selbst auftreten. Dies wird auch als „inside-out-Perspektive“ bezeichnet.

Die rechtlichen Herausforderungen sind komplex und vielfältig. Zum einen ist der Inhalt der vom LkSG geschaffenen Sorgfaltspflichten zu konkretisieren. Die Tatbestände der Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen verknüpft. Deren Auslegung und damit der Inhalt der Handlungsgebote ist an vielen Stellen nicht eindeutig. Zum anderen verweist das LkSG auf der Ebene der geschützten Rechtspositionen auf zahlreiche völkerrechtliche Verträge, also zwischenstaatliches internationales Recht. Die völkerrechtlichen Verträge sind jedoch meist programmatisch weit gefasst und bedürfen daher der Konkretisierung durch nationale Gesetze. Der Gesetzgeber bürdet die Interpretation dieser völkerrechtlichen Verträge den Unternehmen auf, behält es aber aufgrund der Systematik des LkSG den deutschen Behörden und Gerichten vor, nachträglich andere Auslegungen vorzunehmen. Bis hier mehr Klarheit geschaffen wird, was Jahre dauern kann, tragen die Unternehmen das Risiko der Non-Compliance.

Zu den Pesonen (bitte ggf. ergänzen und/oder korrigieren)
  • Prof. Dr. Birgit Spießhofer M.C.J. (New York Univ.), Rechtsanwältin, Berlin
  • Patrick Späth, LL.M. (London), ist ebenfalls Rechtsanwalt in Berlin 

Sie geben den Berliner Kommentar zum LkSG im Erich Schmidt Verlag heraus. Ein Schwerpunkt Ihres Werkes ist die vertragliche und AGB-rechtliche Ausgestaltung. Frau Spießhofer, warum ist dies so wichtig?

Birgit Spießhofer: Verträge sind die maßgeblichen Instrumente der Konzern- und Lieferkettensteuerung. Menschenrechtliche und Umweltvorgaben werden meist in AGB gefasst. Viele dieser AGB enthalten sehr umfassende und allgemein gehaltene Vorgaben zur Einhaltung und Durchsetzung von Menschenrechten und Umweltschutz, auch soweit nachgelagerte Lieferanten betroffen sind. Derartige AGB können, was bislang in der Diskussion noch zu wenig berücksichtigt wird, mit AGB-rechtlichen Vorschriften kollidieren (und nichtig sein), insbesondere soweit sie verschuldensunabhängige Einstandspflichten für Drittverhalten vorsehen. Wir haben daher, soweit ersichtlich erstmalig, eine sehr umfangreiche und detaillierte Auseinandersetzung mit den AGB-rechtlichen Vorgaben auch anhand von Praxisbeispielen vorgesehen.

Und was zeichnet Ihren Kommentar im Vergleich zu anderen Werken aus? Welche Zielgruppe sprechen Sie an, Herr Späth? 

Patrick Späth: Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein hoch komplexes Novum in der deutschen Rechtsordnung entstanden, in welchem Menschenrechte, Umweltrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht mit Compliance-Best-Practices und internationalem Soft Law zusammentreffen. Es war uns als Herausgebern wichtig, ein diverses Autorenteam zusammenzustellen, dass dieser Vielfalt Rechnung trägt und außerdem die Historie des LkSG, seine Wurzeln im internationalen Soft Law und die dahinterstehenden rechtspolitischen Ansätze und Gegensätze beleuchtet. Im Kommentar werden die einzelnen Paragrafen deshalb von Experten für die jeweiligen Rechtsgebiete kommentiert.
 
Zielgruppe sind zum einen Praktiker, die das LkSG anwenden, sei es als Mitarbeiter betroffener Unternehmen, anwaltliche Berater von Unternehmen sowie Verwaltungsbeamte und Richter. Zum anderen verstehen wir den Kommentar auch als Beitrag zu einer rechtswissenschaftlichen und dogmatisch konsistenten Einordnung des LkSG in das deutsche und europäischen Rechtssystem. 

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Abschließende Frage an beide: Die Europäische Richtlinie zu Lieferkettensorgfaltspflichten wurde nun vom Europäischen Parlament verabschiedet – schafft sie das angestrebte „level playing field“? Was sind die wesentlichen Unterschiede zum LkSG? 
 
Birgit Spießhofer: Das „level playing field“ hätte eine Regelung durch Verordnung vorausgesetzt, wofür die EU jedoch keine Kompetenz hatte. Die Richtlinie wird nur teilweise zu einer Rechtsvereinheitlichung führen, weil sie erstens keine Vollharmonisierung vorsieht und zweitens in 27 nationale Gesetze umgesetzt werden wird. Wir werden erhebliche Anforderungen im Compliancebereich sehen. Dies gilt etwa für die folgenden Regelungen der CSDDD.

Patrick Späth:

1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der CSDDD ist anders definiert. Grundsätzlich werden Unternehmen erfasst, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet wurden und die mehr als 1000 Beschäftigte sowie einen durchschnittlichen Nettoumsatz von EUR 450 Millionen weltweit haben. Erfasst werden zudem Unternehmen, die nach den Vorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und die einen jährlichen Umsatz von EUR 450 Millionen in der EU erzielen. Für oberste Muttergesellschaften gelten besondere Regelungen.

2. Zivilrechtliche Haftungsverschärfung: Artikel 29 CSDDD verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sicherzustellen, dass Unternehmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen schadensersatzpflichtig sind, denen infolge einer Missachtung der Sorgfaltspflichten Schäden aufgrund einer Verletzung einer geschützten Rechtsposition entstanden sind. Die Verjährungsregeln für derartige Ansprüche im nationalen Recht sollen so ausgestaltet sein, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von fünf Jahren eintritt. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Schadenersatzvorschriften zwingend Anwendung finden und Vorrang haben gegenüber dem Recht des Staates, in dem die Menschenrechtsverletzung eintritt.

Das LkSG sieht demgegenüber vor, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet und es lässt die zivilrechtlichen Verjährungsregeln unangetastet.

Birgit Spießhofer:

3. Begriff der „Chain of Activity”

Die CSDDD verwendet abweichend vom LkSG einen neuen Begriff, den der „Chain of Activity“. Diese umfasst im Upstream-Bereich alle Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen. Hinsichtlich des Downstream-Bereichs sind nur Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung erfasst. Die CSDDD unterscheidet nicht zwischen unmittelbaren Zulieferern, zu denen das Unternehmen vertragliche Beziehungen unterhält, und sonstigen Zulieferern auf dahinter liegenden Ebenen der globalen Wertschöpfungsketten. 
 
Das LkSG verlangt die Beachtung der Sorgfaltspflichten hingegen primär nur im Verhältnis zu unmittelbaren Zulieferern. Im Hinblick auf mittelbare Zulieferer werden ausgewählte Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen relevant, wenn dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis).
 


Der Schlüssel zu nachhaltigen Lieferketten

LkSG

Herausgegeben von: Prof. Dr. Birgit Spießhofer und  Patrick Späth

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein Novum in der deutschen Rechtsordnung entstanden, in dem Menschenrechte, Umweltrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht mit Compliance-Best-Practices und internationalem Soft Law zusammentreffen.

Für Unternehmen verbinden sich mit ihm große operative und logistische Herausforderungen – und die Frage nach einer praktikablen Implementierung in das betriebliche und rechtliche Risikomanagement.

Wie Sie zu pragmatischen und fundierten Lösungen bei der Anwendung der teilweise unbestimmten Regelungen finden, stellt Ihnen das vielseitige Autorenteam aus Anwaltschaft und Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft systematisch dar:

  • Unternehmerische Sorgfaltspflichten und bisherige Umsetzungserfahrungen
  • Rechtspolitische Hintergründe und aktueller Sach- und Meinungsstand
  • Berücksichtigung aller Handreichungen und Verlautbarungen des BAFA
  • Vertrags- und AGB-rechtliche Fragestellungen als weiterer Schwerpunkt

Eine erstklassige Anwendungs- und Orientierungshilfe.

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(ESV/bp)

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