BMF: Formulierungshilfe für zweites Corona-Steuerhilfegesetz
- befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 auf 16 % bzw. von 7 auf 5 %
- Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats
- Gewährung eines Kinderbonus i.H.v. 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind
- Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro
- befristete Einführung einer degressiven AfA i.H.v. 25 %, max. aber das 2,5fache der linearen AfA für in 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche WG des Anlagevermögens
- Erweiterung des Verlustrücktrags für 2020 auf 5 Mio. Euro (Zusammenveranlagung 10 Mio. Euro) sowie Einführung eines Mechanismus, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen
- Erhöhung des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben
- Erhöhung des Freibetrages für Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025 sowie
- Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach § 1 FAG
Folgende enthaltene Maßnahmen sind nicht durch die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen bedingt:
- Gleichbehandlung von Steueransprüchen aus Steuerhinterziehungen im Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
- Verlängerung der sogenannten absoluten Verfolgungsfrist von 20 auf 25 Jahre
Nicht Teil des Entwurfs sind folgende im Eckpunktepapier vom 3.06.2020 angekündigte Maßnahmen:
- Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes und das darin vorgesehene Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
- Abschreibungen für digitale Wirtschaftsgüter
Das Gesetz soll vom Bundeskabinett am 12.06.2020 beschlossen werden, der Beschluss im Bundestag ist für den 19.06.2020 geplant. Der Bundesrat könnte dann in KW 26 noch rechtzeitig vor dem 1.07. zustimmen.
Die Formulierungshilfe finden Sie hier.
Kurzarbeit und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz – Steuer und Recht Mit der Corona-Pandemie wird die Kurzarbeit ein wichtiges Instrument für Unternehmen, um Kosten durch Arbeitsausfälle zu minimieren. Und auch die oft greifenden Regelungen rund um das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind jetzt systematisch in den Blick zu nehmen.
Viele praktische Empfehlungen und Hinweise, auch zu Ansprechpartnern bei möglichen Änderungen, unterstützen Sie bei der zielgerichteten Umsetzung. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht