
BSG: Arzneimittelsicherheit hat Vorrang – auch bei typischerweise tödlich verlaufender Erkrankung
Keine Einigkeit bei den Instanzgerichten
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BSG: „Translarna“ bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten
Der 1. Senat des BSG schloss sich der Auffassung des SG Mainz an und hob das Berufungsurteil des LSG Rheinland-Pfalz auf. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Erleichterte Voraussetzungen auf Krankenbehandlung für Erkrankte in notstandähnlicher Situation: Versicherte, die sich wegen ihrer regelmäßig tödlichen Erkrankung in einer notstandähnlichen Situation befinden, können zwar unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche auf Krankenbehandlung haben. Dies gilt auch für Medikamente, deren Wirksamkeit medizinisch noch nicht voll belegt ist. Voraussetzung hierfür ist eine nicht ganz entfernte Heilungschance oder eine Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
- Aber – keine hinreichende Erfolgsaussicht: An der vorauszusetzenden Erfolgsaussicht fehlt es aber, wenn die Arzneimittelbehörde das betreffende Medikament nach einer inhaltlichen Prüfung im Zulassungsverfahren negativ bewertet hat. Die Arzneimittelzulassung hat nämlich die Funktion, die Patienten vor unkalkulierbaren Risiken schützen – und das Zulassungsverfahren bietet dem Senat zufolge eine besonders hohe Gewähr für Wissenschaftlichkeit und Unabhängigkeit der Prüfung. Darüber hinaus ist das Arzneimittelrecht gekennzeichnet durch ein strukturiertes Qualitätssicherungssystem und für Härtefälle auch Ausnahmeregelungen.
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Im Wortlaut: § 27 Abs. 1 SGB V (Krankenbehandlung) |
Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt [ … ] 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen, [...] § 2 Abs. 1a SGB V Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt. |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung