
BSG: Erster Weg vom Bett ins Homeoffice am Morgen ist gesetzlich unfallversichert
Uneinigkeit bei den Instanzgerichten
Mehr zur Entscheidung der Berufungsinstanz | 18.05.2021 |
LSG Nordrhein-Westfalen: Sturz auf Treppe zwischen Wohnbereich und Büroraum kein Arbeitsunfall | |
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Die Bedeutung der Arbeit im Homeoffice nimmt weiter zu. Allerdings besteht auch dort ein Unfallrisiko. Mit der Frage, wann für Unfälle im Homeoffice ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, hat sich der 17. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen befasst. mehr …
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BSG: Betreten der Treppe diente allein der Arbeitsaufnahme
- Objektivierte Handlungstendenz des Versicherten auch im Homeoffice entscheidend: Die Antwort auf die Frage, ob ein Weg in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, richtet sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten.
- Tätigkeit muss der Beschäftigung dienen: Entscheidend ist also, ob die Verrichtung, die zum Unfallereignis führt, der versicherten Tätigkeit im Unternehmen dient. Zudem muss diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden.
- Betriebsweg kann ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich liegen: Dem Senat zufolge kann ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich verlaufen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.
- Bindung des BSG an die tatsächlichen Festellungen der Berufungsinstanz: Nach den bindenden Feststellungen der Berufungsinstanz beschritt der Kläger die Treppe allein deshalb, um seine Arbeit im häuslichen Büro aufzunehmen.
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(ESV/bp)
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