BSG: Kein Anspruch auf Medikamente oder Therapien zur Raucherentwöhnung
Krankenkasse: Arzneimittel zur Raucherentwöhnung keine Versorgungsleistung
Ohne Erfolg: Ihre Krankenkasse meinte, dass Arzneimittel, deren Anwendung hauptsächlich die Lebensqualität erhöht, von der Versorgung ausgeschlossen wären. Dies ergebe sich aus § 34 Absatz 1 Sätze 7 und 8 SGB V. Diese Vorschrift würde ausdrücklich Arzneimittel benennen, die überwiegend der Raucherentwöhnung dienen. Hierzu gehöre auch „Nicotinell“. Allerdings bewilligte die Krankenkasse der Klägerin bis zu 255 Euro für die beantragte Patientenschulung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zur Reduzierung des Tabakkonsums nur Präventionsleistungen. Kurse zur Raucherentwöhnung werden nach § 20 SGB V gefördert. Die weitergehende Versorgung, die Klägerin beantragt hatte, lehnte die KK ab.Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
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Schleswig-Holsteinisches LSG: „Nicotinell“ dient nicht der Prävention
Auch vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig und dem schleswig-holsteinischen LSG blieb sie erfolglos. Die wesentlichen Gründe des LSG:- „Nicotinell“ gesetzlich ausgeschlossen: Die Versorgung mit „Nicotinell“ wäre gesetzlich ausgeschlossen, da dieses Medikament der Entwöhnung und nicht der Prävention diene.
- Konsum von Nikotin keine „seelische Krankheit“: Ebenso sah das LSG den Ausschluss der Psychotherapie als gerechtfertigt an. So sei die Raucherentwöhnungstherapie nicht von der Psychotherapie-Richtlinie als Leistung der Krankenkassen erfasst. Anerkannt seien lediglich „seelische Krankheiten“. Hierzu zähle der Konsum von Nikotin nicht.
Klägerin: Verletzung des Sozialstaatsprinzip und des Gleichheitsgrundsatzes
Gegen die Entscheidung des LSG wendete sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 160a SGG. Im Wesentlichen sieht sie § 27 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG verletzt.BSG: Kein Recht auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung
Das BSG, das zwar der Nichtzulassungsbeschwerde stattgab, meint dennoch, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Die Eckpunkte der Entscheidung:- „Nicotinell“ nicht im Leistungskatalog: Danach sind Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers könne das Behandlungsziel auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden, so das BSG.
- Ausschluss der Nikotin-Ersatzarznei verfassungskonform: Zudem habe der Gesetzgeber habe Nikotin-Ersatzarznei verfassungskonform unter die Medikamente eingeordnet, die in erster Linie die Lebensqualität steigern sollen, vergleichbar mit Appetitzüglen oder Potenzmitteln.
- Verhaltenstherapie auch ausgeschlossen: Auch die Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung müssen die gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlen. Allerdings ist dem BSG zufolge ein Anspruch auf therapeutische Beratungsgespräche denkbar.
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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört zum Rechtsbereich der Sozialversicherung und ist deren ältester Versicherungszweig. Sie erbringt Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Besserung der Gesundheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit. Die GKV hat seit ihrem Bestehen grundlegende Strukturreformen erfahren. |
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Verlagsprogramm Sozialrecht und Sozialversicherung |
Standpunkt – Bernd Preiss (Ass. jur. ESV-Redaktion Recht) |
Das Urteil verwundert:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung