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BSG: Gesetzliche Krankenkassen müssen keine Medikamente zur Raucherentwöhnung bezahlen (Foto: Knut Wiarda/Fotolia.com)
GKV-Leistungskatalog

BSG: Kein Anspruch auf Medikamente oder Therapien zur Raucherentwöhnung

ESV-Redaktion Recht
28.05.2019
Kosten für Maßnahmen, die Rauchern bei der Entwöhnung helfen sollen, sind bisher keine gesetzlichen Leistungen der Krankenkassen. Zuletzt hatte dies das schleswig-holsteinische Landessozialgericht (LSG) entschieden. Nun hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit dieser Frage befasst.
Die Klägerin leidet unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung. Bei ihrer Krankenkasse (KK) beantragte sie aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung eine Raucherentwöhnungstherapie nach § 27 und § 43 SGB V sowie Medikamente zur Behandlung ihrer Nikotinsucht. Insgesamt verlangt sie die Erstattung von rund 1.251 Euro entstandener Kosten einschließlich des Arzneimittels „Nicotinell“.  

Krankenkasse: Arzneimittel zur Raucherentwöhnung keine Versorgungsleistung

Ohne Erfolg: Ihre Krankenkasse meinte, dass Arzneimittel, deren Anwendung hauptsächlich die Lebensqualität erhöht, von der Versorgung ausgeschlossen wären. Dies ergebe sich aus § 34 Absatz 1 Sätze 7 und 8 SGB V. Diese Vorschrift würde ausdrücklich Arzneimittel benennen, die überwiegend der Raucherentwöhnung dienen. Hierzu gehöre auch „Nicotinell“. Allerdings bewilligte die Krankenkasse der Klägerin bis zu 255 Euro für die beantragte Patientenschulung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zur Reduzierung des Tabakkonsums nur Präventionsleistungen. Kurse zur Raucherentwöhnung werden nach § 20 SGB V gefördert. Die weitergehende Versorgung, die Klägerin beantragt hatte, lehnte die KK ab.

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Schleswig-Holsteinisches LSG: „Nicotinell“ dient nicht der Prävention

Auch vor dem Sozialgericht (SG) Schleswig und dem schleswig-holsteinischen LSG blieb sie erfolglos. Die wesentlichen Gründe des LSG:
  • „Nicotinell“ gesetzlich ausgeschlossen: Die Versorgung mit „Nicotinell“ wäre gesetzlich ausgeschlossen, da dieses Medikament der Entwöhnung und nicht der Prävention diene.
  • Konsum von Nikotin keine „seelische Krankheit“: Ebenso sah das LSG den Ausschluss der Psychotherapie als gerechtfertigt an. So sei die Raucherentwöhnungstherapie nicht von der Psychotherapie-Richtlinie als Leistung der Krankenkassen erfasst. Anerkannt seien lediglich „seelische Krankheiten“. Hierzu zähle der Konsum von Nikotin nicht.
Das schleswig-holsteinische LSG hatte die Revision zum BSG nicht zugelassen.

Klägerin: Verletzung des Sozialstaatsprinzip und des Gleichheitsgrundsatzes 

Gegen die Entscheidung des LSG wendete sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 160a SGG. Im Wesentlichen sieht sie § 27 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG verletzt.

BSG: Kein Recht auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Das BSG, das zwar der Nichtzulassungsbeschwerde stattgab, meint dennoch, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben. Die Eckpunkte der Entscheidung:
  • „Nicotinell“ nicht im Leistungskatalog: Danach sind Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers könne das Behandlungsziel auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden, so das BSG.
  • Ausschluss der Nikotin-Ersatzarznei verfassungskonform: Zudem habe der Gesetzgeber habe Nikotin-Ersatzarznei verfassungskonform unter die Medikamente eingeordnet, die in erster Linie die Lebensqualität steigern sollen, vergleichbar mit Appetitzüglen oder Potenzmitteln.
  • Verhaltenstherapie auch ausgeschlossen: Auch die Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung müssen die gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlen. Allerdings ist dem BSG zufolge ein Anspruch auf therapeutische Beratungsgespräche denkbar. 
Quelle: PM des BSG zur Entscheidung vom 28.05.2019 – AZ: B 1 KR 25/18 R

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört zum Rechtsbereich der Sozialversicherung und ist deren ältester Versicherungszweig. Sie erbringt Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Besserung der Gesundheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit. Die GKV hat seit ihrem Bestehen grundlegende Strukturreformen erfahren.
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Standpunkt – Bernd Preiss (Ass. jur. ESV-Redaktion Recht)

Das Urteil verwundert:
  • Glaubt man der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG), starben allein im Jahr 2013 etwa 121.000 Menschen an den Folgen des Nikotingenusses.
  • Auch der Gesetzgeber hat dieses Risikopotenzial erkannt und zwingt die Tabakindustrie dazu, auf den Zigrettenschachteln eindringlich vor den Folgen des Rauchens zu warnen – und dies völlig zu Recht. 
  • Vor diesem Hintergrund verwundert es sehr, wenn das BSG ausführt, dass Nikotin-Ersatzarznei unter die Mittel einzuordnen wäre, die hauptsächlich die Lebensqualität – wohl im Sinne der Steigerung des Genuses – erhöhen sollen, wie etwa Viagra. Ist es nicht eher umgekehrt? Hat die Zigarettenwerbung früher nicht gerade die Erhöhung der Lebensqualität – im eben genannten Sinne – durch Rauchen suggeriert und wurde die Werbung nicht deshalb sogar verboten? Wie kann dann derjenige, der sich vom Tabakkonsum lösen will, hierdurch seine „Lebensqualität“ steigern wollen? Tabakentwöhnung dürfte diese wohl steigern, aber eher im Sinne der Verbesserung des Gesundheit, die ja auch ein Indikator der persönlichen Lebensqualität ist.  
  • Auch das Kostenargument greift nicht. Die Mehrkosten, die durch entsprechende Arzneimittel und Therapien entstehen, werden voraussichtlich durch weit geringe Behandlungskosten bei erfolgreich entwöhnten Rauchern mehr als kompensiert.  
  • Die Entscheidung mag formell nicht zu beanstanden sein. Dennoch wäre vor dem Hintergrund der bekannten Gefahren durchaus eine Diskussion darüber angebracht gewesen, ob sich das gesetzgeberische Ermessen in dieser Frage auf Null reduziert. 
  • Immer vorausgesetzt, das beantragte Medikamtent „Nicotinell“ trägt signifikant zur Entwöhnung von Tabakprodukten bei.
  • Nun liegt es wieder am Gesetzgeber, dafür zu sorgen, dass Nikotin-Ersatzarznei und Therapien mit in die Versorgungsleistungen aufgenommen werden.

(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung