
BSG zur Anerkennung von Krebs als Berufskrankheit bei ehemaligen Rauchern
Vorinstanzen uneinig
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BSG: Nikotinkonsum keine hinreichend wahrscheinliche Ursache für Krebserkrankung
- Arbeitstechnische Voraussetzungen erfüllt: Nach Auffassung des Senats sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, weil der Kläger während seiner versicherten Tätigkeit arbeitstäglich dem krebserregenden aromatischen Amin o-Toluidin ausgesetzt war - und zwar sowohl inhalativ als auch dermal.
- Kein Erreichen einer Mindestbelastungsdosis notwendig: Das Erreichen einer Belastungsdosis von 500 µg o-Toluidin/m³, die dem ehemaligen Wert der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) entspricht, ist nicht erforderlich, weil die BK-Nr. 1301 keinen Mindestexpositionswert enthält, so der Senat hierzu.
- Kausalzsammenhang gegeben: Aromatische Amine sind aufgrund der BK-1301 abstrakt-generell geeignet, Harnblasenkrebs zu verursachen. Die konkret-individuelle Kausalität leitet der Senat aus dem Ausschlussverfahren her. Dieses hatte die Vorinstanz zur Eingrenzung möglicher Krankheitsursachen dem Senat zufolge revisionsrechtlich beanstandungsfrei herangezogen.
- Nikotinkonsum keine hinreichend wahrscheinliche Ursache: Die Vorinstanz hatte sehr wohl bindend festgestellt, dass der langjährige Nikotinkonsum des Klägers keine hinreichend wahrscheinliche Ursache der Krebserkrankung ist. Soweit das Berufungsgericht dennoch „gute Gründe für eine andere Verursachung für die berufliche Einwirkung des Stoffes“ sah, hat sie methodisch und rechtlich unzulässig unbekannte Faktoren berücksichtigt, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung