
BSG zur Kostenübernahme für Konservierung von Samenzellen bei Geschlechtsumwandlung
Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen
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BSG: Die Möglichkeit einer Samenzellenkonservierung gilt unabhängig vom Geschlecht
- Erhaltung der eigenen Fortpflanzungsfähigkeit: Dem Senat zufolge eröffnet das Gesetz jedermann die Möglichkeit einer Kryokonservierung im Vorfeld einer keimzellschädigenden Behandlung. Damit soll das Bedürfnis berücksichtigt werden, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten.
- Geschlechtliche Identität unerheblich: Dies gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität, so der Senat weiter. Daher hätten auch Personen einen Kostenübernahmeanspruch, die eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen lassen.
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Im Wortlaut: § 27a Abs. 4 SGB V – Künstliche Befruchtung
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(4) 1 Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung