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BSG: Die Möglichkeit der Erhaltung von Samenzellen als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen gilt unabhängig vom Geschlecht (Foto: Parilov / stock.adobe.com)
Kostenübernahme der gKV für Kryokonservierung

BSG zur Kostenübernahme für Konservierung von Samenzellen bei Geschlechtsumwandlung

ESV-Redaktion Recht
29.08.2024
Gesetzlich krankenversicherte Personen, die ihr Geschlecht von Mann zu Frau umwandeln lassen, können hierfür grundsätzlich die Kostenübernahme von ihrer Kasse verlangen. Doch gilt dies auch, wenn sie ihre Samenzellen zur Erhaltung konservieren lassen wollen? Diese Frage hat das BSG aktuell entschieden.
In dem Streitfall befindet sich der Kläger in einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau. Die Kosten für die Umwandlung hatte seine gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Um seine eigenen Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung zu erhalten, beantragte der Kläger auch die Übernahme der Kosten für eine sogenannte Kryokonservierung seiner Samenzellen. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse jedoch ab, sodass er mit einer Klage vor das SG Hildesheim zog.

Keine Einigkeit bei den Vorinstanzen

In der ersten Instanz hatte die Klage Erfolg. Das SG Hildesheim (S 60 KR 334/22 vom 24.02.2023) verurteilte die beklagte Krankenkasse zu Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung in Höhe von 693,77 EUR.
 
Anders hingegen die Berufungsinstanz: Das LSG Niedersachsen-Bremen hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab (L 4 KR 291/23 vom 11.10.2023). Daraufhin zog der Kläger mit einer Revision vor das BSG.

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BSG: Die Möglichkeit einer Samenzellenkonservierung gilt unabhängig vom Geschlecht

 
Die Revision war vor dem 1. Senat des BSG erfolgreich. Dem Senat zufolge kann eine geschlechtsangleichende Behandlung zu einem Kostenübernahmeanspruch für die Kryokonservierung von Samenzellen führen. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Erhaltung der eigenen Fortpflanzungsfähigkeit: Dem Senat zufolge eröffnet das Gesetz jedermann die Möglichkeit einer Kryokonservierung im Vorfeld einer keimzellschädigenden Behandlung.  Damit soll das Bedürfnis berücksichtigt werden, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten.
  • Geschlechtliche Identität unerheblich:  Dies gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität, so der Senat weiter. Daher hätten auch Personen einen Kostenübernahmeanspruch, die eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen lassen.
Quelle: PM des BSG vom 28.08.2024 zum Urteil vom selben Tag – B 1 KR 28/23


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Im Wortlaut: § 27a  Abs. 4 SGB V – Künstliche Befruchtung
(4) 1 Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.


(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung