
BSG zur nachträglich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (AU)
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BSG: Kein Pflichtverstoß der Klägerin
- Risiko der AU-Feststellung grundsätzlich beim Versicherten: Zwar habe der Versicherte im Sinne seiner Obliegenheiten grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass seine AU rechtzeitig – also am ersten Tag der Krankheit – ärztlich festgestellt wird.
- Aber Ausnahmen möglich: Allerdings habe das BSG enge Ausnahmen anerkannt, bei denen der Versicherte so zu behandeln ist, als habe er die AU rechtzeitig erhalten.
- Versicherter muss alles Zumutbare unternommen haben: So liegt dem Senat zufolge auch dann ein „rechtzeitig“ persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur AU-Feststellung vor, wenn der Versicherte alles Zumutbare unternommen hat, das in seiner persönlichen Macht steht. Dies ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Risiko- und Verantwortungsbereiche des Versicherten, des Arztes und der KK zu ermitteln, wobei die verfassungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind.
- Arztbesuch ersten am Tag nach Ablauf der AU ausreichend: Demnach reicht es aus, wenn der Versicherte am ersten Tag nach Ablauf der AU zu üblichen Öffnungszeiten seinen Arzt aufsucht. Verweist ihn das Personal auf einen späteren Tag, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Patienten, sodass ihn hieran keine Schuld trifft. Jedenfalls darf der Patient ohne Vorliegen besonderer Umstände prinzipiell darauf vertrauen, dass er auch dann eine AU erhält, wenn er seinen Arzt ohne Termin am letzten noch anspruchserhaltenden Tag zu üblichen Öffnungszeiten persönlich aufsucht.
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HAUCK/NOFTZ Modul SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
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(ESV/bp)
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