
BSG zur Sozialversicherungspflicht von Dozenten und Lehrenden an Volkshochschulen
Der Unterricht fand in den Räumlichkeiten der Schule statt und diese stimmte die Unterrichtszeiten mit dem Dozenten ab. Ein Weisungsrecht der Schule sah der Vertrag nicht vor, den Unterricht gestaltete der Student selbstständig. Zudem übermittelte er regelmäßig Leistungseinschätzungen für die Schüler an die Fachbereichsleitung, die dann eine Zwischenbewertung von allen Dozenten für jeden Schüler zusammenstellte.
LSG Niedersachsen-Bremen: Tätigkeiten von Lehrenden und Dozenten sind grundsätzlich selbstständige Tätigkeiten
Das SG Hildesheim hob beide Bescheide auf. Auch die Berufung der Beklagten vor dem LSG Niedersachsen-Bremen hatte keinen Erfolg. Die Berufungsinstanz verwies auf eine höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ für die Zeit vor Juni 2022, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich selbstständige Tätigkeiten sein sollten. Das LSG berief sich dabei vor allem auf das BSG-Urteil vom 12.02.2004 (B 12 KR 26/02 R). Zwar habe das spätere „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) eine Änderung bewirkt. Die dortigen Grundsätze wären aber auf davor liegende Zeiträume nicht übertragbar, so das Berufungsgericht weiter. Gegen die Entscheidung des LSG wendete sich die Beklagte mit einer Revision an das BSG.
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BSG: Beigeladener war zum Teil versicherungspflichtig beschäftigt
Der 12. Senat des BSG teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und in Teilen an die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Keine gefestigte Rechtsprechung: Es gibt dem Senat zufolge keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, nach der Dozententätigkeiten oder Tätigkeiten von Lehrenden an Volkshochschulen bei entsprechenden Vereinbarungen prinzipiell als selbstständig einzuordnen sind. Die Entscheidung der Frage ergibt sich immer aus allen Umständen des Einzelfalls.
- Aufhebung des LSG-Urteils für den Zeitraum bis zum 22.06.2018: Im Zeitraum vom 07.08.2017 bis zum 22.06.2018 war der beigeladene Student nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls versicherungspflichtig beschäftigt.
- Keine unzumutbare Belastung: Für diese Zeit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, durch nachträgliche Beitragszahlungen unzumutbar belastet zu werden, zumal es auch keinen Fortbestand einer anderslautenden früheren Rechtsprechung gibt (siehe oben).
- Zurückverweisung für den späteren Zeitraum: In Bezug auf die Zeiträume nach dem 22.06.2018 hat der Senat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen.
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