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BSG: Die Frage, ob Dozenten an Volkshochschulen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist stets im Einzelfall zu entscheiden – ein Symbolbild (Foto: Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Sozialversicherungsrechtlicher Status

BSG zur Sozialversicherungspflicht von Dozenten und Lehrenden an Volkshochschulen

ESV-Redaktion Recht
08.11.2024
Ob Dozenten und Lehrende an Volkshochschulen grundsätzlich selbstständig sind und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ist unter den Gerichten umstritten. Nun hat sich der 12. Senat des BSG aktuell hierzu geäußert.
In dem Streitfall bot eine Volkshochschule – die spätere Klägerin – unter anderem Kurse an, die der Vorbereitung zur Erlangung des Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg dienten. Für die Fächer Recht und Politik hatte die Schule mit dem später beigeladenen Studenten vertraglich vereinbart, diese Fächer zu unterrichten.

Der Unterricht fand in den Räumlichkeiten der Schule statt und diese stimmte die Unterrichtszeiten mit dem Dozenten ab. Ein Weisungsrecht der Schule sah der Vertrag nicht vor, den Unterricht gestaltete der Student selbstständig. Zudem übermittelte er regelmäßig Leistungseinschätzungen für die Schüler an die Fachbereichsleitung, die dann eine Zwischenbewertung von allen Dozenten für jeden Schüler zusammenstellte.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete dies als versicherungspflichtige Beschäftigung und erließ einen entsprechenden Bescheid, gegen den die Schule vor das SG Hildesheim zog. Die Klägerin meinte auch, dass sie durch Beitragszahlungen für die Vergangenheit unzumutbar zusätzlich belastet werden würde.


LSG Niedersachsen-Bremen: Tätigkeiten von Lehrenden und Dozenten sind grundsätzlich selbstständige Tätigkeiten


Das SG Hildesheim hob beide Bescheide auf. Auch die Berufung der Beklagten vor dem LSG Niedersachsen-Bremen hatte keinen Erfolg. Die Berufungsinstanz verwies auf eine höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ für die Zeit vor Juni 2022, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich selbstständige Tätigkeiten sein sollten. Das LSG berief sich dabei vor allem auf das BSG-Urteil vom 12.02.2004 (B 12 KR 26/02 R). Zwar habe das spätere „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) eine Änderung bewirkt. Die dortigen Grundsätze wären aber auf davor liegende Zeiträume nicht übertragbar, so das Berufungsgericht weiter. Gegen die Entscheidung des LSG wendete sich die Beklagte mit einer Revision an das BSG.

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BSG: Beigeladener war zum Teil versicherungspflichtig beschäftigt


Der 12. Senat des BSG teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und in Teilen an die Berufungsinstanz zurückgewiesen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Keine gefestigte Rechtsprechung: Es gibt dem Senat zufolge keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, nach der Dozententätigkeiten oder Tätigkeiten von Lehrenden an Volkshochschulen bei entsprechenden Vereinbarungen prinzipiell als selbstständig einzuordnen sind. Die Entscheidung der Frage ergibt sich immer aus allen Umständen des Einzelfalls. 
  • Aufhebung des LSG-Urteils für den Zeitraum bis zum 22.06.2018: Im Zeitraum vom 07.08.2017 bis zum 22.06.2018 war der beigeladene Student nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Keine unzumutbare Belastung: Für diese Zeit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, durch nachträgliche Beitragszahlungen unzumutbar belastet zu werden, zumal es auch keinen Fortbestand einer anderslautenden früheren Rechtsprechung gibt (siehe oben).
  • Zurückverweisung für den späteren Zeitraum: In Bezug auf die Zeiträume nach dem 22.06.2018 hat der Senat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen.
Quelle: PM des BSG vom 06.11.2024 zum Urteil vom 05.11.2024 – B 12 BA 3/23 R


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