Die gesamte Tätigkeit in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang i. S. d. § 12 TV-L bestehen. (Bild: mnirat - stock.adobe.com)
Tarifpraxis im öffentlichen Dienst
Bundesarbeitsgericht entscheidet über Eingruppierung bei unterschiedlichen Aufgabenbereichen in einer Serviceeinheit
ESV-Redaktion Recht / CS
25.09.2026
Für die Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kommt es maßgeblich darauf an, wie die Arbeit organisatorisch zugeschnitten und übertragen wurde. Sind einzelne Tätigkeiten eigenständig organisiert und getrennt zugwiesen, kann mehr als ein Arbeitsvorgang i. S. d. § 12 TV-L vorliegen.
Die Klägerin war nach ihrem Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land in die Entgeltgruppe E 5 TV-L eingruppiert. Nach ihrer Versetzung als Justizangestellte in der Serviceeinheit eines Nachlassgerichts war sie in dieser Entgeltgruppe verblieben. Die Tätigkeiten in der Serviceeinheit waren nach dem Geschäftsverteilungsplan organisatorisch auf verschiedene Teams aufgeteilt, denen jeweils bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen waren. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 11.30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post“ zugewiesen, im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in nicht unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten ausübe, daher könne sie eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen. Hilfsweise stützte sie ihre Klage auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da zwei Kolleginnen, die ebenfalls dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet waren, nach Entgeltgruppe E 9a TV-L vergütet wurden.
Nachdem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, musste nunmehr das Bundesarbeitsgericht klären, welche Bedeutung der konkreten Arbeitsorganisation des Arbeitgebers für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nach § 12 TV-L zukommt und ob sämtliche Aufgaben der Klägerin einen einzigen Arbeitsvorgang bilden oder ob mehrere selbstständige Arbeitsvorgänge vorliegen.
Die gesamte Tätigkeit ist nicht zwingend als ein einziger, höher zu bewertender Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TV-L anzusehen
Insoweit hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass für die Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen war. Der Arbeitgeber hatte sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entschieden und bestimmte Aufgaben organisatorisch getrennt und zugewiesen. Bei der Beurteilung der tariflichen Eingruppierung ist daher der von der Klägerin verrichtete jeweilige Arbeitsvorgang zu berücksichtigen und nicht auf die gesamte Tätigkeit abzustellen. Für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ konnte die Klägerin nicht darlegen, dass sie in relevantem Umfang die behaupteten schwierigen Tätigkeiten verrichtet hat. Bereits die Vorinstanzen hatten hierzu festgestellt, dass die Tätigkeitsaufschriebe der Klägerin für einen Zeitraum von etwa sechs Wochen bei begehrter rückwirkender Höhergruppierung für mehrere Jahre nicht ausreichend sind.
Erfolg hatte die Revision der Klägerin jedoch im Hinblick die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Insoweit wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle: PM 31/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.2026 zum Urteil vom 16.09.2026 – 4 AZR 141/25, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 26.06.2025 – 14 Sa 56/24
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