
Bundesarbeitsgericht zur Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats
Betriebsrat fordert Entlassung einer Mitarbeiterin
Laut Sachverhalt forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, eine langjährige Mitarbeiterin zu entlassen. Hilfsweise verlangte er deren Versetzung. Die Mitarbeiterin hatte im Oktober 2014 und Januar 2015 einen Kollegen tätlich angegriffen.Arbeitgeber: Abmahnung reicht aus
Dieser Forderung kam der Arbeitgeber allerdings nicht nach. Anstatt eine Kündigung auszusprechen, mahnte er die Mitarbeiterin lediglich zwei Mal ab.Arbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsrat kann Kündigung verlangen
Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG ein. In diesem hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf rechtskräftig festgestellt, dass der Betriebsrat die Kündigung wegen strafbarer Handgreiflichkeiten verlangen kann. Unter anderem meinte das Arbeitsgericht, dass die Angriffe der Mitarbeiterin die Schwelle zur Körperverletzung überschritten hätten.Die Mitarbeiterin wurde in diesem Beschlussverfahren ordnungsgemäß angehört. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Beschluss hatte der Beklagten aber nicht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben.
Im Wortlaut: § 104 BetrVG |
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. |
Arbeitnehmerin erhebt Kündigungsschutzklage
Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage. Sie meinte, es liege kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Absatz 1 BGB vor. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG.Demgegenüber meinten beide Vorinstanzen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist. Allerdings wäre die ordentliche Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis wäre daher aufgrund dieser Kündigung beendet worden.
Beide Parteien verfolgten ihre ursprünglichen Anträge anschließend im Revisionsverfahren weiter.
BAG: Kündigungsschutzklage unbegründet
Nach Auffassung der Richter aus Erfurt liegt auch für eine ordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG vor.- Dieses ergebe sich daraus, dass dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben wurde, einen Arbeitnehmer zu entlassen.
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf wäre im Beschlussverfahren auch im Verhältnis zur Klägerin rechtskräftig, führten die Richter aus Erfurt hierzu weiter aus.
Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht