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Liegerechte in Begräbniswäldern: Als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei (Foto: familie-eisenlohr.de/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof: Zur Steuerfreiheit von Liegerechten in Begräbniswäldern

ESV-Redaktion Steuern
20.11.2017
Fällt die Vergabe von Liegerechten in einem Urnenbegräbniswald unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG? Hierzu hat der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen Stellung genommen.
Die Einräumung von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen ist nach den kürzlich veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2017 (Az. V R 3/17 und V R 4/17) gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Dies gilt, wenn dabei räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen werden.

In dem Urteilsfall V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Die Bäume und Parzellen, an denen solche Rechte erworben werden konnten, waren geographisch eingemessen und abgegrenzt und mit einer Nummerierung (Beschilderung) versehen. Im Zusammenhang mit dieser Leistung nahm der Kläger Beratungsleistungen über freie Grabstätten und Bestattungsorte vor; Details zur Bestattung (z.B. Urnenauswahl etc.) waren nicht Gegenstand der Beratung. Zudem erhielt der Kläger den Wald und die Wege, hielt Parkplätze vor und stellte auf dem Gelände einige Bänke zum Zwecke der Andacht auf.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der Vergabe von Liegerechten und der Durchführung von Bestattungsleistungen um eine einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung handele und änderte die Umsatzsteuerbescheide entsprechend.

Das Finanzgericht gab der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren statt.

Überlassung von geographisch eingemessenen, räumlich abgrenzbaren und individualisierten Parzellen

Der BFH bestätigte nun die vom Finanzgericht angenommene steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

(…)

12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

Gegenstand der Nutzungsüberlassung waren dabei im Urteilsfall Grundstücksteile im Sinne räumlich abgegrenzter Teile der Erdoberfläche, weil der Kläger den Nutzungsberechtigten geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen zur Einbringung von Urnen überließ. Eine Nutzung durch Dritte war dabei während der Nutzungszeit ausgeschlossen. Damit liegt nach Auffassung der Richter des BFH eine Vermietung von Grundstücken im Sinne der Vorschrift vor.

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Weitere Leistungsbestandteile nur Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung

Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sind danach nur Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung. Sie geben der Leistung des Klägers nicht das Gepräge, sondern sind Nebenleistungen zur Vermietung, weil sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Konkret vermessene Baumgrabstätte als Überlassung eines räumlich abgegrenzten Teils der Erdoberfläche?

In dem Verfahren V R 4/17 verwies der BFH die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück, da unklar war, ob mit dem Leistungsgegenstand „konkret vermessene Baumgrabstätten“ räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche an die Kunden überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 71/2017 vom 8.11.2017

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht