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Die Carbon-Leakage-Verordnung soll dazu beitragen, dass Unternehmen in emissionsarme Technologien investieren (Foto: BillionPhotos.com / stock.adobe.com)
Vorbereitung einer Carbon-Leakage-Verordnung

Bundesregierung beschließt Eckpunktepapier zum Brennstoffemissionshandel

ESV-Redaktion Recht
09.10.2020
Die Bundesregierung hat Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels beschlossen. Diese bilden die Grundlage für eine sogenannte Carbon-Leakage-Verordnung, die einen finanziellen Ausgleich für Unternehmen vorsehen, denen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen.
Allerdings müssen sich die begünstigten Unternehmen im Gegenzug zu verpflichten, in emissionsarme Technologien zu investieren. Der Begriff „Carbon Leakage“ bezeichnet eine Situation, die eintreten kann, wenn Unternehmen aufgrund der mit Klimamaßnahmen verbundenen Kosten ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern. Dies könnte zu einem Anstieg ihrer Gesamtemissionen führen.

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Ziel der Carbon-Leakage-Verordnung ist daher auch - neben der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der beihilfeberechtigten Unternehmen in Deutschland - Anreize für die betroffenen Unternehmen zu setzen, die Produktionsprozesse schrittweise zu dekarbonisieren und nationale Emissionsbudgets einzuhalten. Für Maßnahmen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen stehen folgende Eckpunkte zur Diskussion:

  • Orientierung am EU-Schutzsystem: Die Kompensationsregelung, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 11 Absatz 3 BEHG hat, soll dem Grundansatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen folgen. Die Orientierung am Carbon-Leakage Schutzsystem des EU-Emissionshandels sichert die Anschlussfähigkeit an das EU-Schutzkonzept.
  • Liste der beihilfeberechtigten Sektoren: Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken in den verschiedenen Branchen soll – wie auch auf EU-Ebene – auf eine Sektorenliste zurückgegriffen werden, die ausgehend von der Sektorenliste des EU Emissionshandels die Besonderheiten des nationalen Emissionshandels berücksichtigt. Auf Unternehmensebene wird ein abgestufter Beihilfeansatz verfolgt.
  • Finanzielle Kompensation: Die Beihilfe soll zur Teilkompensation der Mehrkosten ab dem Jahr 2021 gewährt werden. Zur Berechnung der Beihilfehöhe wird der Benchmarkansatz aus dem EU-Emissionshandel übernommen, wonach das Beihilfeniveau durch die 10 Prozent der besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Mit der Einführung der CO2-Bepreisung wurde gleichzeitig beschlossen, die Erlöse zur Entlastung der Stromkosten zu verwenden. Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit geprüft, ob bei der Berechnung der Beihilfe die Absenkung der EEG-Umlage zu berücksichtigen ist.
  • Klimafreundliche Investitionsförderung: Um dem gesetzlichen Vorrang finanzieller Unterstützungen für klimafreundliche Investitionen Rechnung zu tragen, sollen die Unternehmen für den Erhalt der Beihilfen als Gegenleistung den Nachweis erbringen, dass sie ein Energiemanagementsystem eingeführt haben und Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse oder zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen.

Bis zum Jahresende will die Bundesregierung auf Basis des Eckpunktepapiers eine konkrete Rechtsverordnung erarbeiten und dem Bundestag vorlegen.
 

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(ESV/cw)

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