
Bundesregierung plant deutliche Stärkung der Amtsgerichte
Die wichtigsten Neuerungen
Verdoppelung des Zuständigkeitsstreitwerts
Nach Art. 1 des Entwurfs soll § 23 GVG angepasst werden: Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert bis 10.000 EUR sollen künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden.
Stärkere Bündelungen und Spezialisierungen
Weiterhin sollen sich die Gerichte wie folgt stärker spezialisieren:
- Nachbarschaftsstreitigkeiten werden grundsätzlich den Amtsgerichten zugewiesen.
- Komplexere Verfahren wie Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen oder Vergabesachen sollen dagegen bei den Landgerichten gebündelt werden.
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Anpassung von Kostenentscheidungen
Nach Art. 3 des Entwurfs können Gerichte ihre Kostenentscheidungen künftig auch nachträglich anpassen, wenn sich der Streit- oder Verfahrenswert ändert. Diese Regelung gilt nicht nur für die ZPO, sondern auch für weitere Verfahrensordnungen wie FamFG, SGG, VwGO und FGO.
Folgeänderungen durch EU-Entwicklungen
Weil die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde, passt die Bundesregierung mehrere Gesetze und Verordnungen an, darunter:
- das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Art. 10),
- das Unterlassungsklagengesetz (Art. 11) sowie
- die Luftverkehrsschlichtungsverordnung (Art. 12).
Dringlichkeit betont
In der Zuleitung an den Deutschen Bundestag stuft die Bundesregierung den Entwurf als „besonders eilbedürftig“ ein. Sie verweist darauf, dass die Streitwertgrenze zuletzt im Jahr 1993 angepasst wurde.
Quelle: hib 456/2025, Heute im Bundestag vom 30.09.2025 – Gesetzentwurf DS 21/1849
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(ESV/bp)
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