
Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere
Schuldverschreibungen als erster Schritt
Elektronische Wertpapiere als Sachen
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Zentrale Register, Verwahrer und Kryptowertpapierregister
- Zentrale Register: Zentrale Register sind von Wertpapiersammelbanken oder von Verwahrern zu führen. Letztere müssen hierzu vom Emittenten ausdrücklich in Textform ermächtigt werden.
- Kryptowertpapierregister: Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. Ohne Benennung gilt der Emittent als registerführende Stelle. Kryptowertpapierregister müssen auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden. Dabei sind die Daten zeitlich zu protokollieren und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung zu schützen.
Aufsicht
Inhaber und Berechtigter
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Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist, so § 3 Absatz 1 eWpG-E.
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Berechtigter soll nach § 3 Absatz 2 eWPG-E werden, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 250 vom 25.02.2021 – Entwurf eins Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG)
Im Überblick: Das weitere Gesetzgebungsverfahren |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht