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Im Finanzmarkt wächst das Bedürfnis, die Blockchain-Technologie zu nutzen (Foto: fotomek / stock.adobe.com)
Wertpapierrecht

Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere

ESV-Redaktion Recht
02.03.2021
Die Bundesregierung hat vor Kurzem ihren Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG-E) verabschiedet. Damit sollen Wertpapiere ohne Urkunde entstehen.
Im Finanzmarkt wächst das Bedürfnis, innovative Technologien zu nutzen, wie etwa die Blockchain-Technologie. Vor allem die Begebung von Wertpapieren mit Hilfe dieser Technologie gilt als zentraler Anwendungsbereich dieser Speichertechnik, so die Begründung des Regierungsentwurfs. Nach dem bisherigen deutschen zivilrechtlichen Wertpapierrecht war ein Wertpapier immer eine Urkunde. Dies soll sich nun ändern.  

Schuldverschreibungen als erster Schritt

Hierzu sieht der Regierunfsentwurf (eWPG-E) in einem ersten Schritt die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen vor. In einem kleinerem Umfang soll dies auch für die Begebung von Anteilsscheinen gelten.

Elektronische Wertpapiere als Sachen

Hierzu soll die bislang erforderliche Wertpapierurkunde durch Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. In diesen Zusammenhang wird festgelegt, dass die elektronischen Wertpapiere wie Sachen im Sinne von § 90 BGB zu behandeln sind. Durch die Eintragung in das Register soll damit derselbe Eigentumsschutz entstehen, wie bei Wertpapierurkunden.

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Zentrale Register, Verwahrer und Kryptowertpapierregister

Elektronische Wertpapierregister sind die sogenannten zentralen Register nach § 12 eWPG-E und Kryptowertpapierregister nach § 16 eWpG-E. Die Einrichtung der Register erfolgt zwar nicht hoheitlich. Allerdings ist es laut Gesetzesbegründung konsequent, zentrale Register in Deutschland durch Institute führen zu lassen, die dem hohen aufsichtsrechtlichen Maßstab der EU-Zentralverwahrerverordnung ((EU) Nr. 909/2014 „CSDR“) gerecht werden.
  • Zentrale Register: Zentrale Register sind von Wertpapiersammelbanken oder von Verwahrern zu führen. Letztere müssen hierzu vom Emittenten ausdrücklich in Textform ermächtigt werden.

  • Kryptowertpapierregister: Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. Ohne Benennung gilt der Emittent als registerführende Stelle. Kryptowertpapierregister müssen auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden. Dabei sind die Daten zeitlich zu protokollieren und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung zu schützen.

Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach dem neuen Gesetz überwachen.

Inhaber und Berechtigter

  • Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist, so § 3 Absatz 1 eWpG-E.
  • Berechtigter soll nach § 3 Absatz 2 eWPG-E werden, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.
Die Neuregelung soll technologieneutral erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass Wertpapiere, die über Blockchain-Technologie begeben werden, gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt wären.
 
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 250 vom 25.02.2021 – Entwurf eins Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG) 

Im Überblick: Das weitere Gesetzgebungsverfahren
  • Mittwoch, 3. März 2021 Beratung im Finanzausschuss Deutscher Bundestag
  • Donnerstag, 4. März 2021 1. Lesung Deutscher Bundestag
  • Mittwoch, 24. März 2021 Anhörung im Finanzausschuss
  • Mittwoch, 21. April 2021 Beratung im Finanzausschuss
  • Mittwoch, 5. Mai 2021 Abschluss der Beratungen im Finanzausschuss
  • Freitag, 7. Mai 2021 2./3. Lesung Deutscher Bundestag

  Bankaufsichtsrecht ohne Limit

Kreditwesengesetz (KWG)

Die mit dem Reformpaket der „CRR II“ verbundenen Neuregelungen zur Strukturellen Liquiditätsquote bzw. NSFR (Net Stable Funding Ratio) haben die Dynamik des Bankenaufsichtsrechts zusätzlich beschleunigt. Der REISCHAUER/KLEINHANS hält für Sie jetzt zuverlässig Schritt – mit erstmals detaillierten Kommentierungen der neuen Art. 428a – 428az CRR und weiteren wichtigen Updates. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie hier u.a.:

  • Kompetente Erläuterungen der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) i. V. m. den betreffenden KWG-Normen
  • Kommentierung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 – LCR-VO, die die Liquiditätsdeckungsanforderung präzisiert
  • Kommentierung von  MaRiskLiqV und AnzV
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(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht