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Achtlos liegen gelassene E-Scooter gefährden zunehmend den Straßenverkehr, meint die Bundesregierung (Foto: Ewa Leon / stock.adobe.com – Symbolbild).
Haftung bei Unfällen mit E-Scootern

Bundesregierung will Haftung für Halter und Fahrer von E-Scootern verschärfen

ESV-Redaktion Recht
08.04.2026
Nicht nur die Zahl der Unfälle mit E-Scootern nimmt stetig zu. Auch die Zahl von dritten Personen, die durch solche Unfälle geschädigt werden und die bei der Schadensregulierung oft leer ausgehen, wächst. Nach dem Willen der Bundesregierung soll daher bei E-Scootern die Halterhaftung und die Fahrerhaftung verschärft werden. Hierzu hat das Kabinett am 18. März 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Bisher gilt die sogenannte Gefährdungshaftung der Fahrzeughalter nicht bei E-Scootern. Gleiches gilt für die Fahrerhaftung für vermutetes Verschulden. Vielmehr ist insoweit allein die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 BGB anwendbar. Geschädigte müssen das Verschulden des Fahrers also beweisen. Dies scheitert nicht selten daran, dass der Fahrer unbekannt ist – etwa bei falsch abgestellten Leih‑Scootern.

Diese Haftungsprivilegierung für „Elektro-Kleinstfahrzeuge“ soll nun entfallen – und zwar durch die Einführung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG sowie der Haftung des E-Scooter-Führers aus vermutetem Verschulden nach § 18 Absatz 1 StVG.


Die Verschärfungen im Überblick


Zur Halterhaftung


Die Halterhaftung – und damit auch die Haftung der Sharing‑Anbieter – soll wie folgt erheblich ausgeweitet werden:

  • Einführung der Gefährdungshaftung: Künftig haften Halter von E‑Scootern verschuldensunabhängig für Schäden, die mit ihren Fahrzeugen verursacht werden. Damit reicht es aus, dass ein Schaden durch den Scooter entsteht. Ein Fehlverhalten des Halters muss der Geschädigte nicht nachweisen. Haftungsrechtlich werden E‑Scooter also den Autos gleichgestellt.
  • Stärkere Verantwortung der Sharing‑Anbieter: Weil an vielen Unfällen Mietfahrzeuge beteiligt sind, betrifft die Verschärfung vor allem Sharing-Anbieter, die auch dann als Halter einstehen müssen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Die Neuregelung soll nun verhindern, dass die Opfer leer ausgehen.


Zur Fahrerhaftung


Für Fahrer gilt künftig gegenüber dem geschädigten Dritten eine Haftung aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG. Demnach haftet ein Fahrer gegenüber dem Geschädigten, wenn er nicht beweisen können, dass er den Unfall nicht verschuldet hat. Auch das entspricht den Regeln bei anderen Kraftfahrzeugen.

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Mögliche Auswirkungen der Reform


Die verschärften Haftungsverhältnisse werden sich auch den betreffenden Markt auswirken. Hier einige wichtige zu erwartende Änderungen: 

  • Höhere Versicherungsprämien: Zunächst sind höhere Prämien für die Haftpflichtversicherungen der Anbieter zu erwarten. Diese Erhöhungen werden die Halter voraussichtlich an ihre Kunden weiterreichen.
  • Anpassung der Versicherungsbedingungen: Aber auch die Änderung der Versicherungsbedingungen ist zu erwarten, etwa durch strengere Dokumentationspflichten oder höhere Selbstbehalte.
  • Höheres Risiko durch falsches Abstellen:  Da der Fahrer auch künftig auch für ein nur vermutetes Fehlverhalten haftet und möglicherweise regresspflichtig ist, kann es für ihn sinnvoll sein, den korrekt abgestellten Scooter zu fotografieren. Mit dem Foto könnte er sich später leichter entlasten.
Quelle: PM der Bundesregierung vom 18.03.2026 


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik