Bundesregierung will Hasskriminalität und strafbare Fake-News wirksamer bekämpfen
Im Wortlaut: § 1 NetzDG-E - Anwendungsbereich |
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen. |
Wirksame Standards für Beschwerdemanagement
Der Entwurf soll verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement setzen. Betreibern von sozialen Netzwerken wird damit ein breiter Katalog von Verpflichtungen auferlegt. Von den nachfolgenden Pflichten ist der Betreiber aber befreit, wenn sein soziales Netzwerk weniger als 2 Millionen Nutzer hat.Der Verpflichtungskatalog |
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Bußgeld-und Vorabentscheidungsverfahren
Keine echte Aufsichtsbehöre: Der Gesetzesentwurf schafft keine Aufsichtsbehörde, die aktiv überprüft, ob soziale Netzwerke sich an die Regeln halten. Zunächst entscheiden also die Social-Media-Betreiber selbst über strafrechtsrelevante Inhalte.Bundesamt für Justiz (BfJ) als Anlaufstelle und Bußgeldstelle: Nutzer, die meinen, dass mutmaßlich rechtswidrige Inhalte nicht oder nicht schnell genug gelöscht werden, können sich anschließend an das (BfJ) wenden. Diese Behörde kann auch Bußgelder verhängen.
Gericht als Zwischen-Feststellungsinstanz: Ist streitg, ob ein nicht gelöschter Inhalt rechtswidrig im Sinne von § 1 Absatz 3 NetzDG-E ist, muss ein Gericht die Frage der Rechtswidrigkeit vorab klären. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 5 Satz1 NetzDG-E.
Im Wortlaut: § 4 Absatz 5 Satz 1 NetzDG-E - Bußgeldvorschriften |
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass ein nicht entfernter oder nicht gesperrter Inhalt rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ist, so hat sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. [......] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend. |
Nur objektive Strafbarkeit als Prüfungsmaßstab: Das Gericht prüft aber nur die objektive Strafbarkeit des Inhalts. Aspekte der persönlichen Schuld bleiben dabei außen vor. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar und ist für das Bundesamt für Justiz bindend. Gelangt das Gericht also zu dem Ergebnis, dass der Inhalt nicht rechtswidrig ist, muss das Bußgeldverfahren eingestellt werden. Erlässt das BfJ hingegen einen Bußgeldbescheid gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks kann dieser Einspruch dagegen einlegen.
Festlegung eines Bußgeldes: Bei der Festsetzung des Bußgeldes hat dann wiederum das BfJ einen Ermessensspielraum über dessen Höhe. Dies ergibt sich aus § 1 Absatz 3 NetzDG-E. Der Bußgeldrahmen geht bis zu 50 Millionen Euro.
Zustellungsbevollmächtigter im Inland: Für Bußgeldverfahren muss der Betreiber einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen.
Gefährdung der Meinungsfreiheit?
Kritik an dem Entwurf kommt von vielen Seiten. So sind die Fristen problematisch, innerhalb derer Hasskommentare gelöscht werden sollen. Zwar können offensichtlich illegale Inhalte in einfachen Fällen durchaus innerhalb von 24 Stunden entfernt werden. Bei komplexeren Sachlagen kann auch die längere Frist von sieben Tagen zu kurz sein. Zum Teil wird auch die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen der Verfasser eines Postings zum konkreten Kontext seiner Äußerung befragt werden muss. Hier liegt der Gedanke nahe, dass der Netzwerkbetreiber sich im Zweifel eher für das Löschen entscheiden wird.Anspruch auf Namensnennung?
Anderen geht der Entwurf nicht weit genug. Dem Deutschen Richterbund zugfolge sollten Netzwerke dazu verpflichtet werden, die Namen anonymer Verfasser von Hasskommentaren an die Betroffenen herauszugeben. Es würde auf die Täter mehr Eindruck machen, wenn ihre Hasskommentare nicht nur gelöscht werden, sondern ihnen auch empfindliche Strafen oder Schadensersatzforderungen drohen, so Geschäftsführer des Richterbundes, Sven Rebehn.Quelle: PM des Bundesregierung vom 05.04.2017 - Regierungs-Entwurf (NetzDG-E)
Haftungsrisiken minimieren |
Der Kommentar zum Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch das TMG, das Signaturgesetz oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Um Haftungsrisiken zu minimieren, bietet das Werk einen guten Überblick über diese Rechtsmaterie. Dieser Praxis-Kommentar hat zudem den nötigen Tiefgang und ist eine seit Jahren anerkannte Orientierungshilfe. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht