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Nach dem Willen der Bundesregierung soll auch erprobt werden, ob der oder die Vorsitzende die Verhandlung auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann (Foto: sodawhiskey / stock.adobe.com)
Verfahrensrecht und Digitalisierung

Bundesregierung will Nutzung von Videokonferenztechnik im Zivilprozess und den Fachgerichtsbarkeiten weiter fördern

ESV-Redaktion Recht
01.09.2023
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Zivilprozess und den weiteren Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt. Das Vorhaben soll den Einsatz von Videokonferenztechnik weiter fördern. Daneben soll die physische Präsenz an bestimmten Orten entbehrlich gemacht werden.

Die Kernpunkte des Entwurfs

 
  • Videoverhandlung nun auch durch gerichtliche Anordnung: Das Gericht soll Videoverhandlungen künftig auch von sich aus anordnen und nicht mehr nur auf Antrag gestatten können. Hiervon verspricht sich die Bundesregierung eine Erleichterung der Terminierung von mündlichen Verhandlungen und eine Beschleunigung der Verfahren.
  • Begründungspflicht:  Lehnt das Gericht einen Antrag auf Gestattung oder Anordnung einer Videoverhandlung ab, so muss es seine Entscheidung begründen.
  • Eingeschränktes Ermessen des Gerichts: Bei Anträgen aller Prozessbevollmächtigten auf Durchführung einer Videoverhandlung wird das Entscheidungsermessen des Gerichts dahingehend eingeschränkt, dass das Gericht in der Regel eine Videoverhandlung anordnen muss.
  • Beweisaufnahme: Die Regeln zur Beweisaufnahme über Bild- und Tonübertragung werden in § 284 ZPO-E verschoben. Aus der Neuregelung des § 128a ZPO-E zur Videoverhandlung ergibt sich, dass Parteien und Zeugen ein Einspruchsrecht gegen die Anordnung einer Videoverhandlung haben. Zudem soll die Inaugenscheinnahme über eine Videobeweisaufnahme möglich sein. Damit Beweispersonen während einer Videovernehmung nicht von dritter Seite beeinflusst werden können, kann das Gericht gegenüber zu vernehmenden Personen zusätzlich anordnen, dass sich diese während der Videovernehmung in einem Gericht aufhalten.
  • Auslagenpauschale: Die bisherige Auslagenpauschale für die Nutzung von Videokonferenztechnik soll entfallen.
  • Vorläufige Protokollaufzeichnung: Mit Aufzeichnungsfunktionen soll auch die vorläufige Protokollaufzeichnung in Bild und Ton möglich sein. Zu diesem Zweck soll hauptsächlich § 128a ZPO neu gefasst werden. Zusätzlich zu den schon bisher zulässigen Tonaufzeichnungen soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, auch Bild-Ton-Aufzeichnung zu erstellen, die wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein sollen.
  • Verhandlung ohne physische Anwesenheit des Vorsitzenden: Schließlich soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält, sondern die Verhandlung über Video leitet – etwa aus dem heimischen Arbeitszimmer. Damit auch in diesen Fällen eine ggf. notwendige Öffentlichkeit gewahrt ist, muss eine derartige Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden.
  • Vermögensauskunft über Video: Schließlich soll das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch Gerichtsvollzieher erweitert werden. Diese können dann die Vermögensauskunft nach § 802f ZPO-E auch per Bild- und Tonübertragung oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abnehmen können.
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Stellungnahme des Deutschen Bundesrats

 
Der Deutsche Bundesrat möchte laut seiner Stellungnahme die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellen, das hierbei auf eine Begründung verzichten kann, wenn es einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung ablehnt.
 
Quelle: heute im Bundestag, hib Nr. 621/2023 vom 31.08.2023
 

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(ESV/bp)
 

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht