Das neue „Grundsicherungsgeld“ soll schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten (Bild: hkama / stock.adobe.cm).
Für die Reform sprachen sich bei einer namentlichen Abstimmung 320 Abgeordnete aus. Demgegenüber stimmten – bei zwei Enthaltungen – 268 Parlamentarier dagegen. Bei somit insgesamt 588 abgegebenen Stimmen waren für eine einfache Mehrheit insgesamt 295 Stimmen erforderlich. Enthaltungen zählen nach § 42 Absatz 2 GG in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 3 GO-BT nicht als abgegebene Stimmen.
Die Grundgedanken der Reform
Die Reform sieht wesentliche Änderungen im SGB II vor. Ihr Hauptziel ist es, arbeitsfähige Menschen schneller in Arbeit zu bringen. Wer nicht daran mitwirkt und seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern will, muss früher mit Konsequenzen rechnen. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Arbeitssuchenden besser unterstützen können.
Was sich ändern soll – ein Überblick
Neuer Name: „Grundsicherungsgeld“
Das Bürgergeld wird offiziell in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Der neue Name soll eine stärkere Ausrichtung auf Eigenverantwortung und Arbeitsaufnahme symbolisieren.
Deutlich strengere Sanktionen
Das neue Grundsicherungsgeld sieht insbesondere folgende Verschärfungen bei Verstößen gegen die Meldepflicht vor:
- Drei versäumte Termine: Es droht eine weitgehende Streichung der Leistungen und die Mietkosten werden in diesem Fall direkt an den Vermieter überwiesen.
Vermittlungsvorrang
Der Vermittlungsvorrang wird wieder eingeführt. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
Zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft
Personen, die arbeitsfähig sind, müssen ihre Arbeitskraft maximal zumutbar einsetzen – und zwar so, dass sie nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Vor allem Alleinstehende müssen bei Zumutbarkeit in Vollzeit arbeiten.
Arbeitsverweigerungsregeln
Die Regeln für Personen, die eine zumutbare Arbeit ablehnen, sollen klarer und wirksamer werden. Macht jemand ohne guten Grund nicht mit, können die Leistungen für mindestens einen Monat gestrichen werden – insgesamt aber höchstens für zwei Monate. Außerdem soll diese Maßnahme früher als bisher greifen.
Frühere Aktivierung von Eltern und junge Menschen
- Betreuen Eltern ein Kind, sollen sie schon arbeiten oder an Maßnahmen teilnehmen müssen, wenn das Kind 14 Monate alt ist. Bisher war das erst nötig, wenn das Kind drei Jahre alt war.
- Komplex belastete Jugendliche in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür werden Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt.
- Auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
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Kooperationsplan
Ein Kooperationsplan soll festhalten, welche Beratung, Unterstützung oder Vermittlung für die einzelne Person angeboten wird. Werden die vereinbarten Schritte nicht eingehalten, kann das Jobcenter die Mitarbeit per Verwaltungsakt mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung verbindlich festlegen.
Vermögen und Schonvermögen
Karenzzeit und Höhe des Schonvermögens
Die bisherige Schonfrist von einem Jahr beim Vermögenseinsatz soll wegfallen. Das heißt: Die einjährige Karenzzeit mit 40.000 Euro geschütztem Vermögen für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person entfällt vollständig. Stattdessen gelten die neuen – niedrigeren – Freibeträge sofort ab dem ersten Tag der Antragstellung. Diese richten sich nach dem Lebensalter und sind wie folgt gestaffelt:
Lebensalter Schonvermögen in EUR bis Vollendung des 20. Lebensjahres 5.000 EUR
ab dem 21. Lebensjahr 10.000 EUR
ab dem 41. Lebensjahr 12.500 EUR
ab dem 51. Lebensjahr 15.000 EUR
Was zum Schonvermögen zählt Zum Schonvermögen gehören:
- Bargeld und Sparguthaben bis zur oben genannten Freibetragsgrenze
- Selbstgenutztes Wohneigentum bis zur angemessenen Wohnfläche. Bei Eigentumswohnungen sind dies 130 m2 und bei Hausgrundstücken 140 m2. Bei Personen, die in den letzten drei Jahren keine Leistungen nach dem SGB-II oder SGB-XII bezogen haben, wird das selbstgenutzte Wohneigentum unabhängig von seiner Größe als Schonvermögen betrachtet.
- Riester-Renten und sonstige Altersvorsorgeprodukte, wie etwa als nicht verfügbar geltende Vorsorgeverträge sowie unverwertbare Kapitallebensversicherungen
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug, pro Person bis zu einem Wert von etwa 15.000 EUR
- Möbel, Hausrat und persönliche Gegenstände
Vom Schutz ausgenommen sind Wertgegenstände, teure Fahrzeuge und nicht selbstgenutzte Immobilien, wenn ihr Wert die obigen Grenzen überschreitet.
Unterkunftskosten
Die Unterkunftskosten sollen bereits während der einjährigen Karenzzeit begrenzt werden. Diese Grenze („Deckel“) liegt bei dem Eineinhalbfachen der üblichen Angemessenheitsgrenze.
Bekämpfung von Schwarzarbeit und Mindestlohnverstöße
Die Reform sieht vor, stärker gegen Schwarzarbeit und Verstöße gegen den Mindestlohn vorzugehen. Außerdem sollen unberechtigte Leistungsbezüge verhindert werden – vor allem dann, wenn jemand gleichzeitig unerlaubt arbeitet oder zu niedrige Löhne zahlt oder erhält.
Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Die Reform soll ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft treten.
Quellen:
- Online-Mitteilung der Bundesregierung vom 05.03.2026
- Online-Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 05.03.2026
- www.buergeld.org
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Autor: Dr. Malte W. Fügemann, Dietrich Hengelhaupt, Sven-Helge Jork, Christian Köhler
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(ESV / Bernd Preiß)