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Das neue Urheberrecht soll nach dem Willen des Gesetzgebers den digitalen Veränderungen Rechnung tragen (Foto: deepagopi2011 / stock.adobe.com)
Urheberrechtsnovelle

Bundestag beschließt Reform des Urheberrechts

ESV-Redaktion Recht
21.05.2021
Der Deutsche Bundestag hat am 20.05.2021 die seit langem vorgesehene Urheberrechtsreform beschlossen. Wie Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in einer aktuellen Pressemeldung betonte, will der Gesetzgeber damit das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen.
Ebenso soll die Reform einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten schaffen, indem sie die Rechte der Kreativen stärken und trotzdem die Freiheit der Internet-Nutzer wahren soll. Im Zentrum der Änderungen steht der Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ (UrhG-E). Die zentralen Punkte:

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Eines der Kernstücke der Reform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok. Diese Verantwortlichkeit wird durch das neu eingeführte und eigenständige Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geregelt.

Ausgangspunkt ist, dass der Plattformbetreiber Werke, die seine Nutzer hochgeladen haben, im Sinne von § 2 UrhDaG „öffentlich wiedergibt“, wenn die Öffentlichkeit über den Betreiber den Zugang zu Werken erhält.

Wenn der Diensteanbieter dann seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG erfüllt, die Pflichten im Rahmen der hohen branchenüblichen Standards beachtet und darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhält, ist er für diese „öffentliche Wiedergabe“ urheberrechtlich aber nicht verantwortlich.

Aber – Uploadfilter bleiben: Die vielfach kritisierten Uploadfilter bleiben bestehen. Allerdings darf der Plattformbetreiber gesetzlich erlaubte Nutzungen – wie etwa Zitate oder Parodien – nicht sofort blocken. Als mutmaßlich erlaubte Nutzungen dürfen diese also zunächst online gehen. Damit der Uploadfilter dies erkennt, kann der Nutzer solche Inhalte kennzeichnen. Hier ist auch die Rede vom „pre-flaggen“. 

Zudem gibt es Bagatellgrenzen: Upload-Filter dürfen unlizensierte Inhalte von nur 15 Sekunden Dauer oder mit maximal 160 Zeichen nicht blockieren. 

Das UrhDaG soll am 1. August 2021 in Kraft treten. Damit sollen sich Beteiligte angemessen auf die Neuregelung einstellen können. 

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Neuerungen für Presseverleger

  • Neues Presseverleger-Leistungsschutzrecht: Ein neues Presseverleger-Leistungsschutzrecht nach den §§ 87f bis 87k UrhG-E soll die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Verleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen schützen.
  • Verlegerbeteiligung: Zudem werden Verleger künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen wie etwa der Privatkopie beteiligt. Dies sehen die §§ 63a UrhG-E und die §§ 27a bis 27b VGG-E vor. Hierdurch soll auch der Fortbestand der VG Wort sichergestellt werden.


Erweiterte Kollektivlizenzen

Nach § 51 VGG-E können Verwertungsgesellschaften in Zukunft kollektive Lizenzen mit einer erweiterten Wirkung erteilen. Diese „Extended Collective Licences“ (ECL) sind neue Elemente im deutschen Urheberrecht, siehe § 51 des geänderten Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG-E). Ebenso werden nach § 52 VGG-E die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken reformiert.

Neue gesetzliche Nutzungserlaubnisse

  • Text- und Datamining: Mit den §§ 44b, 60d UrhG-E enthält die Reform auch Vorgaben für gesetzliche Nutzungserlaubnisse in den Bereichen Text- und Data Mining, also den um Schlüsseltechnologien für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz.
  • Karikatur, Parodie und Pastiches: Im Interesse der Nutzer sollen urheberrechtlich geschützte Werke zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches über § 51a UrhG-E erlaubt werden. Damit regiert der deutsche Gesetzgeber auch auf das Urteil des EuGH im Verfahren „Metall auf Metall“, in dem es um das musikalische Sampling geht.

Leistungsschutz für gemeinfreie Werke entfällt

Demgegenüber werden Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken – zum Beispiel Fotos von alten Gemälden – nach § 68 UrhG-E aus dem Bereich der Leistungsschutzrechte herausgenommen. Dies soll den Zugang zum Kulturerbe verbessern.


Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen

Der Entwurf enthält in den §§ 20b bis 20d, 87 Upload-Plattform auch neue Bestimmungen zur Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, etwa per Livestream oder über Mediatheken. Hier gilt, dass der Plattformbetreiber auf Wunsch der Rechteinhaber das oben benannte Pre-Flagging bis zum Ende der Erstausstrahlung eines Angebots ignorieren muss. Damit sollen zum Beispiel Live-Ereignisse im Pay-TV, davor geschützt werden, dass diese parallel auf der Plattform gesehen werden können. Gleiches gilt für Ausschnitte aus Filmen und Serien.
 
Quelle: PM des BMJV vom 20.5.2021 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Sieh auch 09.02.2021
Bundeskabinett beschließt Umsetzung der Europäischen Urheberrechtsreform

Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht wird das Urheberrecht durch die Reform für das digitale Zeitalter fit gemacht. In diesem Zuge soll der kürzlich von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf einen fairen Ausgleich der Interessen von Kreativen, Rechteverwertern und Nutzern schaffen. Doch die Novelle enthält auch zahlreiche Streitpunkte. mehr …



Handbuch Urheberrecht

Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Marcel Bisges, LL.M., bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aspekte. Die Schwerpunkte:

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(ESV/bp)

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