
Bundestag bringt Neuregelungen zum Bezahlen mit Daten auf den Weg
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„Geldwert“ sind ausschließlich „personenbezogene Daten“
Das neue digitale Vertragsrecht
- Benennung der Leistungspflichten und Zuordnung: Der Anbieter muss vor allem seine Hauptleistungspflicht(en) klar benennen. Das heißt, er muss klarstellen, welche Leistung mit welchen Daten zu bezahlen ist.
- Nutzungszweck für die Daten: Auch der Nutzungszweck für die überlassenen Daten ist deutlich zu benennen. Hierzu muss der Anbieter den Verbraucher vor Vertragsschluss aktiv zur datenschutzrechtlichen Einwilligung auffordern.
- Achtung: Im Einzelfall soll die Einwilligung in das Setzen von Cookies oder ein Werbetracking für die Anwendung der Neuregelungen ausreichen. Allerdings muss hierüber ein Vertrag geschlossen werden. Insoweit kommt es auf den Rechtsbindungswillen des Verbrauchers an. Ob dieser vorhanden ist, wenn der Verbraucher in seiner Cookie-Erklärung im Schnelldurchgang sämtliche Cookies akzeptiert, erscheint einigen Kritikern aber zweifelhaft.
- Fehlende Einwilligung: Ohne wirksame Einwilligung in die Nutzung seiner Daten soll der Verbraucher die betreffende Leistung nur gegen Zahlung eines Entgelts oder gar nicht nutzen können. Auch dies muss für ihn deutlich erkennbar sein, denn die Wahl soll bei ihm liegen.
- Widerruf der Einwilligung: Widerruft der Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten, hat der Anbieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für ihn unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem neuen §§ 327q Abs. 2 BGB).
Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 17.08.2021 (Update)
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(ESV/bp)
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