
BVerfG in Karlsruhe spricht Machtwort zur Europäischen Bankenunion
Beschwerdeführer: Deutschland gibt ohne Rechtsgrundlage Kompetenzen ab
Zu den Beschwerdeführern gehörte eine Gruppe um den Finanzwissenschaftler Markus Kerber, auch „Europolis“-Gruppe“ genannt. Die Beschwerdeführer meinten, dass Deutschland einerseits große finanzielle Risiken eingeht und gleichzeitig zu viel Macht aus der Hand gibt. Die Verlagerung derart weitreichender Befugnisse auf die EU sei rechtlich nicht gedeckt.Der Hintergrund |
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BVerfG: Keine komplette Aufsicht über Kreditinstitute in Eurozone
Nach Auffassung des Senats überschreiten die EU-Vorgaben aber nicht „offensichtlich die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage“ aus Art. 127 Abs. 6 AEUV. Der Grund: Die benannte Norm überträgt der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht die komplette Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone. Die weiteren Überlegungen des BVerfG:- Strikte Überwachung der Befugnisse des SRB notwendig: Zwar sehen die obersten Verfassungshüter aus Karlsruhe in der Errichtung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung – also dem „Single Resolution Board“ (SRB) – durchaus Bedenken. Eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liege darin jedoch nicht, so das BVerfG. Dies aber unter der Voraussetzung, dass die Grenzen der Aufgaben und Befugnisse, die dem Ausschuss zugewiesen sind, strikt beachtet werden.
- Legitimationsniveau nicht unzulässig gesenkt: Sofern die Gründung von unabhängigen Agenturen die Ausnahmen bleiben, ist dem Urteil aus Karlsruhe zufolge die „Verfassungsidentität des Grundgesetzes“ nicht berührt. Allerdings, so der Karlsruher Richterspruch weiter, wäre die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung.
Notfallfonds
Der zweite Komplex der Bankenunion ist ein Notfallfonds. Mit diesem sollen zahlungsunfähige Großbanken abgewickelt werden können, ohne Steuergelder zu verwenden. Den Fonds verwaltet ein Ausschuss in Brüssel. Einzahler sind die Banken. Auf diese Weise sollen bis 2024 etwa 55 Milliarden Euro in den Fonds fließen.Die obersten Verfassungshüter sahen darin weder einen Verstoß gegen das Integrationsprogramm noch eine rechtswidrige Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.
Sowohl im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung hielt der Zweite Senat des BVerfG die Absenkung im Ergebnis noch für hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen. Nach Auffassung des Senats verbleiben den nationalen Aufsichtsbehörden umfangreiche Befugnisse.
Quelle: PM des BVerfG vom 30.07.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht