
BVerfG: Sieben Jahre reichen für „Recht auf Vergessen“ nicht aus
Beschwerdeführerin: Suchergebnis erzeugt negative Assoziationen
OLG Celle: Noch keine „Auslistung“ nach sieben Jahren
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde im Ergebnis unbegründet
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Europäisches Datenschutzrecht maßgebend: So sind für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auslistung – sowohl die damals geltende Datenschutzrichtlinie als auch die heutige DS-GVO maßgebend. Diese gelten dem Senat zufolge in allen Staaten der Europäischen Union gleichermaßen.
- Medienprivileg unanwendbar: Die Streitfrage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf, unterliegt auch nicht dem sogenannten Medienprivileg. Dieses würde für die Mitgliedstaaten nämlich einen Ausgestaltungsspielraum vorsehen.
- Grundrechtscharta als Prüfungsmaßstab für Verletzung: Die beanstandete Verletzung der Grundrechte war dem Senat zufolge anhand der Charta der Grundrechte der EU (GrCh) zu prüfen.
- Zuständigkeit des BVerfG: Auch insoweit sah sich der Senat dazu befugt, selbst die Anwendung von Unionsrecht durch deutsche Stellen am Maßstab der EU-Grundrechte zu kontrollieren. Diese gilt auch dann, wenn das Unionsrecht keinen Raum mehr für die Prüfung anhand der Grundrechte aus dem GG lässt. Folglich hat das BVerfG also geprüft, ob das deutsche Fachgericht bei der Anwendung des Unionsrechts die Maßstäbe der EU-Grundrechtecharta hinreichend gewürdigt hat.
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Schutzlücke schließen: Damit wollten die obersten deutschen Verfassungshüter auch eine Schutzlücke schließen. Wer nämlich meint, dass ein deutsches Fachgericht ihn in Unionsgrundrechten verletzt hat, kann dies nicht unmittelbar vor dem EuGH rügen, so der Erste Senat des BVerfG weiter. Anders ausgedrückt: Das BVerfG hat bei der Prüfung von Unionsgrundrechten künftig eine eigene Kompetenz.
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Güterabwägung zugunsten der Suchmaschine
Anschließend hat der Senat auf der einen Seite der Güterabbwägung - die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GrCh
- sowie auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GrCh
gesehen. Demgegenüber standen auf der Seite der Suchmaschine die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GrCh
- sowie die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 11 GrCh.
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- PM des BVerfG vom 27.11.2019 zum Beschluss vom 6.11. 2019 – 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht