
BVerfG: Verfassungsbeschwerde und Eilanträge gegen elektronische Patientenakte (ePA) erfolglos
§ 68b SGB V Absatz 2 – Förderung von Versorgungsinnovationen (Auszug) |
(2) Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. (…). |
§ 341 Absatz 1 Satz 2 – Elektronische Patientenakte |
(1) Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig (...). |
Beschwerdeführer: „Microtargeting“ und Gesundheitsprofile mit Hilfe der Daten aus der ePA möglich
Zudem wäre es möglich, dass immer mehr aussagekräftigere Gesundheitsprofile der Versicherten erstellt werden könnten. Im Vordergrund der Neuregelungen stünde daher nicht die hochwertige Gesundheitsversorgung, sondern die Wirtschaftsförderung von Digitalunternehmen, die im Gesundheitsbereich tätig sind.
Damit gefährdet die ePA dem Beschwerdeführer zufolge die Hoheit über seine Daten. Hiergegen wendete er sich mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Eilantrag (BvR 619/20). In einem weiteren Verfahren (1 BvQ 108/20) hatte ein Versicherter lediglich einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilantrag) gegen die Neuregelungen gestellt.
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BVerfG: Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen
- Nutzung der ePA ist freiwillig: Die vom Beschwerdeführer angeführte Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts kann dieser abwenden, wenn er seine Einwilligung zur Nutzung der ePA nicht erteilt. Damit würde er seine Datenhoheit behalten und wäre nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Auch sein Eilantrag wurde damit gegenstandslos.
- Verfassungsbeschwerde subsidiär: Auch den weiteren Eilantrag wiesen die Karlsruher Richter ab. Demnach wäre eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Versicherte hätte zunächst über eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage bei den Sozialgerichten um Rechtsschutz nachsuchen müssen, so die Karlsruher Verfassungshüter abschließend.
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WegweisendWzS Wege zur SozialversicherungRedaktion:Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring-Köhler, Bernd PreißWege zur Sozialversicherung - WzS berichtet Ihnen sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. WzS bietet jeden Monat:
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung