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Wegen ausreichender Intensivkapazitäten und der Pandemieentwicklung hält das BVerfG den Eintritt einer Triage-Situation für derzeit unwahrscheinlich. (Foto: h368k742 / stock.adobe.com)
Keine verbindlichen Regelungen zur Triage

BVerfG: Warum der Gesetzgeber die Triage vorerst nicht gesetzlich regeln muss

ESV-Redaktion Recht
18.08.2020
Ein Blick auf Italien hat deutlich gemacht: Die Corona-Pandemie hat auch in Deutschland eine Diskussion darüber ausgelöst, wer bei medizinischer Überlastung im Zweifel gerettet wird und wer nicht. Braucht Deutschland also ein Triage-Gesetz? Das BVerfG hat sich nun im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde von neun Personen mit dieser Frage befasst.
Die Beschwerdeführer gehören laut Definition des Robert Koch-Instituts (RKI) zu der Risikogruppe, bei der im Fall einer Corona-Erkrankung mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen ist. Ihre Befürchtung: Wer infiziert ist, wird im Fall knapper Behandlungskapazitäten aufgrund seiner Vorerkrankungen oder Behinderungen von lebensrettenden Behandlungen ausgeschlossen, weil bei diesen Personen die Erfolgsaussichten einer Intensivbehandlung statistisch geringer sind. Gerade der letzte Gesichtspunkt soll in einer Situation der Triage nach den bisherigen Empfehlungen entscheidend sein, so die Beschwerdeführer. Verbindliche Regeln hierzu gibt es aber bisher nicht.


Beschwerdeführer: Der Gesetzgeber verletzt seine Schutzpflicht

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers vorgehen – bisher zeige dieser keine Ansätze für die Erarbeitung von Vorgaben für die Triage, so die Beschwerdeführer. Sie sehen hierin eine Verletzung der Schutzpflicht des Gesetzgebers für Gesundheit und Leben. Der Ansatz der Beschwerdeführer: Die Bundesregierung soll vorläufig ein Gremium berufen, das die Triage verbindlich regelt.

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BVerfG: Die anstehenden Fragen sind nicht im Eilverfahren zu klären

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kammer sah die Verfassungsbeschwerde zwar nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet an. Sie hält es aber für sehr problematisch, den Staat in einem Eilverfahren dazu zu verpflichten, in einer Pandemie verbindliche medizinische Regeln zu erlassen. Die weiteren Erwägungen der Karlsruher Richter:
 
  • Unklar, ob Staat überhaupt handeln muss: Zu beantworten wäre nämlich zunächst die schwierige Frage, ob und wann der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen überhaupt dazu verpflichtet ist, zu handeln.
  • Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers offen: Zudem ist der Kammer zufolge eingehend zu prüfen, wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen reicht.
Beide Fragen können nach Auffassung der Kammer nicht im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden werden. Weitere Überlegungen der obersten Verfassungshüter aus Karlsruhe: 
 
  • Eintritt der Triage derzeit unwahrscheinlich: Zudem sah es die Kammer anhand der aktuellen Entwicklung der Pandemie und der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht als wahrscheinlich an, dass die Situation der Triage eintritt.
  • Konkretes Anliegen der Beschwerdeführer ungeeignet: Auch würde das konkrete Anliegen der Beschwerdeführer – nach dem die Bundesregierung zunächst ein Gremium auch mit Interessenvertretern der Betroffenen benennt, das die Verteilung der knappen intensivmedizinischen Ressourcen vorläufig regelt – die rechtliche Situation nicht wesentlich verbessern. Denn auch ein solches Gremium könnte keine verbindlichen Regeln erlassen, die die Beschwerdeführer ja gerade anstreben. 
Quelle: PM des BVerfG vom 14.8.2020 zum Beschluss vom 16.7.2020 – 1 BvR 1541/20

Update 

25.08.2022
Bundesregierung will Triage gesetzlich regeln

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die sog. Triage in besonderen Ausnahmesituationen regeln soll. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung dem Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021 Rechung tragen, um Benachteiligungsrisiken bei Personen mit Behinderungen entgegenzuwirken. mehr …



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(ESV/bp)

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