
BVerfG: Warum der Gesetzgeber die Triage vorerst nicht gesetzlich regeln muss
Beschwerdeführer: Der Gesetzgeber verletzt seine Schutzpflicht
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BVerfG: Die anstehenden Fragen sind nicht im Eilverfahren zu klären
- Unklar, ob Staat überhaupt handeln muss: Zu beantworten wäre nämlich zunächst die schwierige Frage, ob und wann der Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen überhaupt dazu verpflichtet ist, zu handeln.
- Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers offen: Zudem ist der Kammer zufolge eingehend zu prüfen, wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen reicht.
- Eintritt der Triage derzeit unwahrscheinlich: Zudem sah es die Kammer anhand der aktuellen Entwicklung der Pandemie und der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht als wahrscheinlich an, dass die Situation der Triage eintritt.
- Konkretes Anliegen der Beschwerdeführer ungeeignet: Auch würde das konkrete Anliegen der Beschwerdeführer – nach dem die Bundesregierung zunächst ein Gremium auch mit Interessenvertretern der Betroffenen benennt, das die Verteilung der knappen intensivmedizinischen Ressourcen vorläufig regelt – die rechtliche Situation nicht wesentlich verbessern. Denn auch ein solches Gremium könnte keine verbindlichen Regeln erlassen, die die Beschwerdeführer ja gerade anstreben.
Update |
25.08.2022 |
Bundesregierung will Triage gesetzlich regeln | |
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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die sog. Triage in besonderen Ausnahmesituationen regeln soll. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung dem Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021 Rechung tragen, um Benachteiligungsrisiken bei Personen mit Behinderungen entgegenzuwirken. mehr … |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht