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BVerfG lehnt Organklage von CDU-Abgeordnetem ab
BVerfG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sog. „Heizungsgesetz“
ESV-Redaktion-Recht / CD
30.07.2026
Die Materie des Streits ist politisch aufgeladen, die Entscheidung an sich ist es nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied zu verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Beispiel des umstrittenen „Heizungsgesetzes“ (GEG).
Das BVerfG verwarf die Klage im Organstreitverfahren als unzulässig, denn der Antragsteller hatte schon seine Antragsbefugnis nach § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht substanziiert dargelegt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund spannend, dass der besagte CDU-Abgeordnete mit seinem Begehren im Eilverfahren nach § 32 BVerfGG im Juli 2023 Erfolg hatte. Mit dem entsprechenden Beschluss verhinderte das BVerfG damals die letzte Lesung zum GEG vor der Sommerpause, sodass dieses erst verzögert Inkrafttreten konnte.
Das BVerfG differenzierte jedoch klar zwischen den Anforderungen im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren: Im Eilverfahren genügt es, dass eine Verletzung der Rechte des Antragstellers in Betracht kommt. Der Antragsteller habe die Rechtsverletzung jedoch nicht im für das Hauptsacheverfahren erforderlichen Umfang dargelegt, denn aus seinem Sachvortrag ergebe sich schon nicht die Möglichkeit, dass er in seinem Recht als Abgeordneter auf Teilhabe an der demokratischen Willensbildung nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt wurde.
Das Gericht setzte sich eingehend mit dem Vorbringen des Abgeordneten – dem sich zwischenzeitlich andere Abgeordnete angeschlossen hatten – auseinander. Hierbei konzentrierte es sich auf zwei wesentliche Argumentationslinien:
Beteiligungsrechte der Abgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Die Beteiligungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG können nur dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten somit leerlaufen. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da der Gesetzentwurf sowohl öffentlich als auch im Bundestag über Wochen diskutiert wurde. Die Beteiligungsrechte umfassten aber keine Rechte auf Teilhabe an informellen Gesprächsrunden der Regierung durch die Opposition.
Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG
Zudem legt das BVerfG einen Fokus auf die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG. Demnach entscheidet der Deutsche Bundestag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und insbesondere über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, sodass Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der Zweck der parlamentarischen Willensbildung darf durch die Verfahrensgestaltung nicht gänzlich verfehlt werden, dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Quellen:
Eilverfahren: BVerfG, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 2 BvE 4/23
BVerfG, Urteil vom 23. 07. 2026, Az. 2 BvE 4/23
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 45/2026 vom 23.7.2026
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht