
BVerwG: Affäre eines Soldaten mit Ehefrau eines Kollegen kann disziplinarisch geahndet werden
Truppendienstgericht: Verhalten des Hauptfeldwebels verletzt Kameradschaftspflicht
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BVerwG: Disziplinarmaßnahmen dem Grunde nach gerechtfertigt
- Kameradschaft als Rechtspflicht: Nach Auffassung des Wehrdienstsenats ist Kameradschaft in der Bundeswehr eine im Soldatengesetz (SG) vorgeschriebene Rechtspflicht und nicht nur eine ethische Kategorie. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 SG beruht der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Damit verpflichtet die Norm alle Soldaten zu gegenseitigem Respekt und dazu, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten.
- Wechselseitiger Anspruch auf eheliche Treue: Das Verhalten des Hauptfeldwebels wahrt den vom Gesetz geforderten Respekt gegenüber seinem Kameraden nicht. Insoweit betont der Senat, dass die Ehe von zwei Personen nach § 1353 BGB eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft ist, verbunden mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue.
- Eheliche Treue mit Rang eines gesetzlichen Rechts: Aus den gesetzgeberischen Motiven ergebe sich, dass die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die eheliche Treue ein Wesensmerkmal der Ehe ist, so der Senat weiter. Demnach hat die eheliche Treue den Charakter eines gesetzlichen Rechts – und zwar unabhängig davon, dass Verfehlungen nur selten zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, etwa wenn weitere Umstände hinzukommen.
Zur Verhältnismäßigkeit
Die Verhängung von Disziplinarmaßnahme hielt der Senat prinzipiell für gerechtfertigt, weil er in der Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG sieht, die sich regelmäßig negativ auf den Dienstbetrieb auswirkt. Gerade die Missachtung der Ehe kann nicht nur das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft erheblich belasten. Sie kann auch die Bereitschaft gefährden, in Krisensituationen füreinander einzustehen.
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Beförderungsverbot: Insoweit betonte der Senat, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, nach der bei der Beteiligung an einem Ehebruch unter Kameraden prinzipiell ein Beförderungsverbot im Raum steht. Hinsichtlich des Beförderungsverbots sah der Senat auch dann keine Möglichkeit der Milderung, wenn der Ehebruch – wie hier – erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten begangen wurde. Demnach erlischt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erst dann, wenn die Ehe im Sinne von § 1352 Abs. 2 BGB gescheitert ist. Es darf also nicht mehr zu erwarten sein, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung war trotz der räumlichen Trennung der Eheleute noch nicht erfüllt.
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Aber – Kürzung der Bezüge gemildert: Der Senat meinte zugunsten des „angeschuldigten“ Hauptfeldwebels dann aber, dass dieser sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand – denn der Soldat nahm irrtümlich an, dass die Ehe mit dem vorläufigen Auszug seines Kameraden aus der ehelichen Wohnung gescheitert war. Zudem hatte er konstant gute dienstliche Leistungen erbracht. Daher erschien dem Senat hinsichtlich der Bezüge eine Kürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 12 Soldatengesetz (SG) – Kameradschaft |
1 Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. 2 Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. |
Im Wortlaut: 1353 Abs. 1 BGB – Eheliche Lebensgemeinschaft |
(1) 1 Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. [...] |
Im Wortlaut: § 1565 Abs. 1 BGB |
(1) 1 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2 Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. [...] |
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