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BVerwG: Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch ist Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne von § 12 Soldatengesetz (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB / Fotolia.com)
Disziplinarrecht bei der Bundeswehr

BVerwG: Affäre eines Soldaten mit Ehefrau eines Kollegen kann disziplinarisch geahndet werden

ESV-Redaktion Recht
16.06.2025
Welche disziplinarischen Maßnahmen kann die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch der Ehefrau eines Kollegen nach sich ziehen? Zu dieser Frage hat sich das BVerwG aktuell geäußert.  
In dem Streitfall ging ein Hauptfeldwebel mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten im selben Bataillon ein Verhältnis ein. Er hatte mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr – und zwar kurz nachdem ihr Ehemann, der sich vorläufig trennen wollte, ausgezogen war. Einige Wochen später beendete der Hauptfeldwebel die Beziehung und die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte endgültig. 
 

Truppendienstgericht: Verhalten des Hauptfeldwebels verletzt Kameradschaftspflicht

 
Das Truppendienstgericht Süd sah in dem Verhalten des Hauptfeldwebels eine Verletzung der Kameradschaftspflicht. Daher sprach es mit Urteil vom 06.03.2024 (S 2 VL 21/23) ein Beförderungsverbot mit Kürzung der Bezüge aus. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts zog die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft mit einer Berufung vor das BVerwG.

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BVerwG: Disziplinarmaßnahmen dem Grunde nach gerechtfertigt

 
Die Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG hat das Rechtsmittel überwiegend zurückgewiesen und hielt an dem Beförderungsverbot fest. Allerdings bewertete der Senat die Sache im Ergebnis nicht ganz so streng wie die Vorinstanz und kürzte die Dienstbezüge nur für einige Monate. Die allgemeinen Erwägungen des Senats:
 
  • Kameradschaft als Rechtspflicht: Nach Auffassung des Wehrdienstsenats ist Kameradschaft in der Bundeswehr eine im Soldatengesetz (SG) vorgeschriebene Rechtspflicht und nicht nur eine ethische Kategorie. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 SG beruht der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Damit verpflichtet die Norm alle Soldaten zu gegenseitigem Respekt und dazu, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten.
  • Wechselseitiger Anspruch auf eheliche Treue: Das Verhalten des Hauptfeldwebels wahrt den vom Gesetz geforderten Respekt gegenüber seinem Kameraden nicht. Insoweit betont der Senat, dass die Ehe von zwei Personen nach § 1353 BGB eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft ist, verbunden mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue.
  • Eheliche Treue mit Rang eines gesetzlichen Rechts: Aus den gesetzgeberischen Motiven ergebe sich, dass die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die eheliche Treue ein Wesensmerkmal der Ehe ist, so der Senat weiter. Demnach hat die eheliche Treue den Charakter eines gesetzlichen Rechts – und zwar unabhängig davon, dass Verfehlungen nur selten zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, etwa wenn weitere Umstände hinzukommen. 


Zur Verhältnismäßigkeit


Die Verhängung von Disziplinarmaßnahme hielt der Senat prinzipiell für gerechtfertigt, weil er in der Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG sieht, die sich regelmäßig negativ auf den Dienstbetrieb auswirkt. Gerade die Missachtung der Ehe kann nicht nur das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft erheblich belasten. Sie kann auch die Bereitschaft gefährden, in Krisensituationen füreinander einzustehen. 

Mit Rücksicht auf ihren dienstlichen Schutzzweck sind Disziplinarmaßnahmen aber nur dann verhältnismäßig, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu erwarten sind, etwa weil sich die beteiligten Soldaten in einem räumlich-dienstlichen Näheverhältnis befanden. Diese Voraussetzung war dem Senat zufolge hier gegeben. Zu den einzelnen Disziplinarmaßnahmen: 

  • Beförderungsverbot: Insoweit betonte der Senat, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhält, nach der bei der Beteiligung an einem Ehebruch unter Kameraden prinzipiell ein Beförderungsverbot im Raum steht. Hinsichtlich des Beförderungsverbots sah der Senat auch dann keine Möglichkeit der Milderung, wenn der Ehebruch – wie hier – erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten begangen wurde. Demnach erlischt die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erst dann, wenn die Ehe im Sinne von § 1352 Abs. 2 BGB gescheitert ist. Es darf also nicht mehr zu erwarten sein, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung war trotz der räumlichen Trennung der Eheleute noch nicht erfüllt.
  • Aber – Kürzung der Bezüge gemildert: Der Senat meinte zugunsten des „angeschuldigten“ Hauptfeldwebels dann aber, dass dieser sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand – denn der Soldat nahm irrtümlich an, dass die Ehe mit dem vorläufigen Auszug seines Kameraden aus der ehelichen Wohnung gescheitert war. Zudem hatte er konstant gute dienstliche Leistungen erbracht. Daher erschien dem Senat hinsichtlich der Bezüge eine Kürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen. 
Quelle: PM des BVerwG vom 13.06.2025 zum Urteil vom 22.01.2025 – 2 WD 14.24
 

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Im Wortlaut: § 12 Soldatengesetz (SG) – Kameradschaft 
 
1 Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. 2 Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

Im Wortlaut: 1353 Abs. 1 BGB – Eheliche Lebensgemeinschaft 
(1) 1 Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. [...] 

Im Wortlaut: § 1565 Abs. 1 BGB
(1) 1 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2 Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. [...]
 
 (ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht