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BVerwG: Beförderte Beamte können sich nach einem Jahr auf Vertrauensschutz berufen (Foto: stokkete/Fotolia.com)
Anfechtung der Beförderung von Konkurrenten

BVerwG: Beförderung von Konkurrenten nur binnen eines Jahres anfechtbar

ESV-Redaktion Recht
06.09.2018
Beamte haben bei Beförderungen einen „Bewerbungsverfahrensanspruch”. Dieser umfasst nicht nur das Recht auf eine leistungsgerechte Berücksichtigung. Vielmehr können Beamte auch Beförderungen von Konkurrenten anfechten. Zu den zeitlichen Grenzen dieser Anfechtung hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht geäußert.
Geklagt hatte eine Studienrätin, die im Dienst des Freistaates Thüringen stand. Im Jahr 2013 legte sie erfolglos Widerspruch gegen die Beförderung einer Kollegin ein und erhob gegen den ablehnenden Widerspruchbescheid Anfechtungsklage. Die Kollegin wurde 2009 zur Oberstudienrätin befördert.

Klägerin: Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt

Allerdings erfolgte die Beförderung ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an andere Lehrer, die dann bei der Auswahl auch unberücksichtigt blieben. Die Klägerin meinte, dass damit ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Absatz 2 GG verletzt sei.

OVG Weimar: Anfechtungsrecht verwirkt

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Berufungsinstanz – das Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar – war der Auffassung, dass die Klägerin ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe. So sei diese über Jahre hinweg untätig geblieben, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen von Lehrkräften bekannt waren. Zumindest, so das OVG weiter, hätte sie sich durch einfache Nachfragen Kenntnis hierüber verschaffen können.

Im Wortlaut: Art 33 Absatz 2 GG
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. 
Im Wortlaut: § 58 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 VwGO 
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

BVerwG: Anfechtung innerhalb eines Jahres zumutbar

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (OVG) hat die Auffassung des OVG Weimar bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Somit ist der geltend gemachte Anspruch der Klägerin verwirkt. Sein Ergebnis begründete der Senat wie folgt:
  • Zwar Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs: So habe der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren zwar in der Tat verletzt.
  • Aber – Kenntnis der Klägerin: Die Berufungsinstanz habe aber festgestellt, dass die Klägerin von den Beförderungen regelmäßigen Abständen wusste. 
  • Anfechtung innerhalb eines Jahres zumutbar: Deshalb wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, die Ernennung ihrer Kollegin innerhalb eines Jahres anzufechten. Als gesetzlichen Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist sahen die Leipziger Richter § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO.
  • Vertrauensschutz für beförderte Kollegin: Das  Rechtsschutzgesuch der Klägerin von 2013 kam daher zu spät. Zu diesem Zeitpunkt hat die beförderte Kollegin bereits darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt unangreifbar ist.
Quelle: PM des BVerwG vom 31.08.2018 zum Urteil vom 30.08.2018 – AZ: 2 C 10.17

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(ESV/bp)

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