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In den Chatgruppen wurde rassistisches, volksverhetzendes und rechtsextremes Material geteilt. (Bild: Andrii / AdobeStock)
Das Gericht hält an seiner Rechtsprechung fest

BVerwG: Verstoß gegen Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten

ESV-Redaktion-Recht / CD
27.10.2026
Erneut befasst sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund von Beiträgen in Chatgruppen mit der Verfassungstreuepflicht im Berufsbeamtentum: Zwei Justizvollzugsbeamte in NRW posteten volksverhetzende, rassistische und rechtsextreme Beiträge. Das Land NRW erhob Disziplinarklage, nun entschied das BVerwG.
Die beiden Beamten des Justizvollzugsdienstes in NRW waren Mitglieder einer Chatgruppe mit 17 Mitgliedern, in welcher sie Beiträge mit „volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und/oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten“ posteten und kommentierten. Gegen alle Mitglieder der Chatgruppe wurde ermittelt.

Strafrechtlich wurde der eine Beklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) in neun Fällen und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Gegen den anderen Beamten erging eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Darüber hinaus erhob das Land NRW Disziplinarklage, um die Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt und entfernte die Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis, das OVG Münster wies die hiergegen gerichteten Berufungen zurück. Es stützte sich hierbei darauf, dass schon das Setzen eines „bösen Scheins“ für einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten aus § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG ausreiche.

Das BVerwG differenzierte in seiner Entscheidung zwischen den Beiträgen der beiden Beamten. Hinsichtlich des rechtskräftig verurteilten Beamten wies das BVerwG auch die Revision des Beamten zurück. Im anderen Verfahren hob es die Urteile der Vorinstanzen auf und stufte den Beamten lediglich um ein Amt zurück.
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Maßgeblich: Feststellung eines Dienstvergehens durch Verletzung der Verfassungstreuepflicht

Diese setzt in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG nicht nur eine nach ihrem äußeren Anschein gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßende Äußerung voraus, sondern auch, dass diese von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen ist und nicht auf äußeren Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation in Chats o. ä. beruht.

Das BVerwG konnte vorliegend die erforderliche subjektive Komponente bei beiden Betroffenen und somit den Verfassungstreuebruch nicht feststellen. Dennoch sind nach der Argumentation des Gerichts die o.g. Folgen gerechtfertigt, denn das objektiv gezeigte Verhalten begründet einen Verstoß gegen die den Beamten obliegende Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Hinsichtlich des ersten Beamten stützt sich das BVerwG somit auf die rechtskräftige Verurteilung nach § 130 StGB, die für sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Folglich bestand ein so schwerer Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht, dass die Entlassung als Ultima Ratio gerechtfertigt sei.

Quellen
: BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2026, 2 C 4.26 und 2 C 2.26, vgl. PM Nr. 79/2026

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