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Besoldung liegt teilweise weniger als 15 Prozent über Grundsicherungsniveau (Foto: Jan Becke/Fotolia.com)
Besoldung von Beamten und Richtern

BVerwG: Besoldung von Beamten und Richtern in Berlin unangemessen

ESV-Redaktion Recht
05.10.2017
Ist die Besoldung für Beamte und Richter in Berlin angemessen? Zumindest für die Jahre 2009 bis 2015 sind sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hierüber nicht einig. Das letzte Wort wird nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe haben.
In insgesamt acht Parallelverfahren hat das BVerwG in Leipzig die Frage der unangemessenen Besoldung von Beamten und Richtern dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Dabei ging es um die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 für Beamte sowie um die Besoldung der Richter in den Gruppen R 1 bis R 3. Geklagt hatten insgesamt acht Polizei- und Feuerwehrbeamte und Richter im Dienst des Landes Berlin. Mit ihrem Vorbringen einer unangemessen niedrigen Besoldung sind die Kläger aber sowohl vor dem VG Berlin als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben. Das BVerwG hat die Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

OVG Berlin-Brandenburg: Nur zwei von fünf Kriterien zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt

Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg sind nur zwei der fünf vom BVerfG entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung erfüllt.

Die Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung
  1. Differenz zu Tarifergebnissen: Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst von mindestens fünf Prozent
  2. Nominallohnindex: Entwicklung des Nominallohnindexes 
  3. Verbaucherpreisindex: Verbraucherpreisindex im Land Berlin
  4. Systeminterner Vergleich: Systeminterner Vergleich der Besoldung der betrachteten Beamten mit der Besoldung anderer Beamtengruppen im Land Berlin.
  5. Quervergleich: Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation

Anzeichen für eine „evidente Unangemessenheit der Alimentation” betrafen nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg im Wesentlichen den ersten und den dritten Parameter - dies aber auch nur für die Besoldungsjahre 2010 bis 2014. Daher, so die Berliner Richter weiter, bestehe kein Raum für eine weitergehende Prüfung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Gesetzgebungsspielraum.

BVerwG: Nicht alle Kriterien müssen erfüllt sein 

Dieser Auffassung widersprach das BVerwG. Schon bei Anwendung der relativen Vergleichsmethode, die das BVerfG vorgegeben habe, wäre die Besoldung nicht angemessen, so der 2. Senat des Gerichts. Dabei ließen die Richtersprüche offen, ob der Nominallohnindex für Berlin trotz regionaler Besonderheiten hinreichend aussagekräftig ist.

Ebenso könne dahinstehen, ob bei dem Quervergleich der Besoldung – fünfter Parameter - allein auf die Bundesbesoldung anzustellen ist.

Wesentliche Schwellenwerte besonders deutlich überschritten
  • Entscheidend ist in den Augen der Leipziger Richter vielmehr, dass für zwei wesentliche Parameter die jeweiligen Schwellenwerte besonders deutlich überschritten waren. Dies betrifft den Vergleich der Besoldungsentwicklung zu den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) und den Verbraucherpreisindex (Parameter 2).

  • In den Augen des Senats liegen damit ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erfordern würden. Bereits dies ergebe bei der Gesamtbetrachtung ein einheitliches Bild und lasse keine vernünftigen Zweifel mehr zu, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliege.

  • So würde der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung zeigen, dass die Einkommen von Beamten und Richtern des Landes Berlin deutlich geringer sind.
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Richterqualität steht in Frage


Vor allem für Richter wäre die vom BVerfG geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet. Als Beleg hierfür benannte das BVerwG die Absenkung der Einstellungsanforderungen bei einer deutlichen Verbesserung der Berliner Examensergebnisse.

Zudem habe der Berliner Gesetzgeber der Besoldung seiner Beamten auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach den Vorgaben des BVerfG müsse das Niveau der Beamtenbesoldung um mindestens 15 Prozent höher liegen als die sozialrechtliche Grundsicherung. Diese Anforderung sei im Land Berlin nicht eingehalten worden.

Fehler in unteren Besoldungsgruppen verschieben das Gesamtniveau

Diese Fehler des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führen zwangsläufig auch zu einem Mangel der im Streit stehenden Besoldungsgruppen.

Da der Gesetzgeber diese Entscheidung aber nicht bewusst getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise auch zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.

Quelle: PM des BVerwG zum Beschluss vom 22.09.2017 - AZ: 2 C 56.16 - 2 C 57.16 - 2 C 58.16 - 2 C 4.17  - 2 C 5.17 - 2 C 6.17 - 2 C 7.17 - 2 C 8.17

Was daraus folgt
  • Entgegen der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg müssen nicht alle fünf Parameter kumulativ die Kriterien für die Verfassungswidrigkeit erfüllen.
  • Vielmehr kann es schon ausreichen, dass wie vorliegend, zwei wesentliche Parameter die jeweiligen Schwellenwerte besonders deutlich über-oder unterschreiten.
  • Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht über diese Frage entscheiden müssen.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht