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BVerwG: Der Beamte muss seine Ansprüche auf Freizeitausgleich zeitnah geltend machen (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB / Fotolia.com)
Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit

BVerwG: Pausen in „Bereithaltung“ können Arbeitszeit sein

ESV-Redaktion Recht
07.11.2022
Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbeamteter Bundespolizist einen Freizeitausgleich beanspruchen, wenn ihm Pausenzeiten in „Bereithaltung“ gewährt wurden? Hierüber hat das BVerwG kürzlich entschieden.
In dem Streitfall beanspruchte ein Bundespolizist die Anrechnung von Pausenzeiten in Höhe von ursprünglich 1.020 Minuten, die ihm 2013 in „Bereithaltung" gewährt wurden. Die einzelnen Pausen dauerten etwa 30 bis 45 Minuten.

Nachdem die Vorinstanzen – das VG Chemnitz und das OVG Bautzen – die Beklagte dazu verurteilt hatten, dem Kläger insgesamt nur 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, zog dieser mit einer Revision vor das BVerwG.

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BVerwG: Erhebliche Einschränkungen in den Pausenzeiten können  „beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit“ begründen

Das Rechtsmittel hatte aber nur zum Teil Erfolg. Der 8. Senat des BVerwG verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger einen weiteren Freizeitausgleich von weiteren 105 Minuten zu gewähren. Grundlage für den weiteren Ausgleich ist der „beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit“, der sich aber nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats zu den Anspruchsvoraussetzungen:
 
  • Erhebliche Einschränkungen in den Pausenzeiten: Zunächst kommt es darauf an, ob die Einschränkungen, die dem Mitarbeiter bei den Pausenzeiten auferlegt wurden, so gewichtig sind, dass sie dessen Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, ganz erheblich beschränken. Dies reichtet sich nach objektiven Maßstäben. 
  • Ständige Erreichbarkeit und Möglichkeit der sofortigen Dienstaufnahme: Dem Senat zufolge kann dann der Fall sein, wenn der betreffende Beamte während der Pausenzeit ständig erreichbar sein muss. Hinzu kommt die Pflicht, seine sofortige Dienstaufnahme sicherstellen. Dies war in dem Streitfall gegeben, denn im Raum standen unter anderem die Mitwirkung des Klägers an Durchsuchungsmaßnahmen und an Vollstreckungen von Haftbefehlen im Rahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr. Verpflichtungen zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffen und Dienstfahrzeugen reichen für sich genommen aber nicht aus, um als Arbeitszeit zu gelten, so der Senat weiter. 
  • Tatsächliche Inanspruchnahme unerheblich: Nicht erforderlich ist nach Meinung des Senats die tatsächliched Inanspruchnahme.
  • Zeitnahe Geltendmachung: Bei Ansprüchen, die sich wie hier, nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, gilt allerdings der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Auf Pausenzeiten für die Jahre vor August 2013 hat der Senat somit Ausgleichsansprüche abgelehnt, denn der Kläger hatte sich mit seiner diesbezüglichen Forderung erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewendet.
Quelle: PM des BVerwG vom 13.10.2022 zum Urteil vom selben Tag – BVerwG 2 C 24.21



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(ESV/bp)

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