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BVerwG: Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die vorrangig der Freistellung dienen,  sind grundsätzlich  nicht ruhegehaltsfähig (Foto: Stillfx / stock.adobe.com)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Beamten

BVerwG zur Berücksichtigung von Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaut wurden

ESV-Redaktion Recht
06.05.2024
Können Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die in erster Linie eine Freistellung zum Ziel haben, bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden oder kommt es hierbei auf Teilzeitquoten an, die die Dienstherrin bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzt hat? Diese Frage hat das BVerwG jüngst entschieden.
In dem Streitfall stand der Kläger zuletzt als Postoberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 der BBesO im Dienst der Deutschen Post AG. Weil er plante, ein Altersteilzeitmodell in Anspruch zu nehmen, bewilligte die Dienstherrin dem Kläger von Januar 2017 bis Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung. In dieser arbeitete er 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Arbeitszeit, in der der Kläger seinen Dienst über die festgesetzte Teilzeitquote leistete, erhielt er eine Gutschrift auf seinem Lebensarbeitszeitkonto. Das Zeitguthaben sollte er in einer Freistellungsphase am Ende seiner Altersteilzeit abbauen.
 
Hierzu kam es aber nicht, weil der Kläger ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines „Engagierten Ruhestands“ ein anderes Vorruhestandsmodell wählte.
 
Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigte die Beklagte die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 in den Teilzeitbewilligungsbescheiden daher nur zur Hälfte. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für eine Klage und die anschließende Berufung, sodass der Kläger mit einer Revision vor das BVerwG zog.

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BVerwG: Kläger hat in Kenntnis der Rechtsfolgen in den „Engagierten Ruhestand“ gewechselt

Der 2. Senat des BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Demnach sind Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die vorrangig eine Freistellung bewirken sollen, prinzipiell nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Überlegungen des Senats:
 
  • Wechsel in Modell des „Engagierten Ruhestand“ in Kenntnis der Rechtsfolgen: Der Kläger hat seinen Wechsel in den sogenannten „Engagierten Ruhestand“ nach Meinung des Senats in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen beantragt. Damit habe er es selbst verhindert, dass er seine „erdiente“ Freistellung entsprechend des Guthabens auf seinem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch nehmen kann, so der Senat weiter.
  • Kein Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide: Auch Ansprüche auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide sah der Senat nicht. Ihm zufolge ist es „nicht schlechthin unerträglich“, den Kläger an den angriffenen Bescheiden festzuhalten.
Quelle: PM des BVerwG vom 02.05.2024 zum Urteil vom selben Tag – 2 C 13.23


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(ESV/bp)

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