
BVerwG zur Berücksichtigung von Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaut wurden
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BVerwG: Kläger hat in Kenntnis der Rechtsfolgen in den „Engagierten Ruhestand“ gewechselt
- Wechsel in Modell des „Engagierten Ruhestand“ in Kenntnis der Rechtsfolgen: Der Kläger hat seinen Wechsel in den sogenannten „Engagierten Ruhestand“ nach Meinung des Senats in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen beantragt. Damit habe er es selbst verhindert, dass er seine „erdiente“ Freistellung entsprechend des Guthabens auf seinem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch nehmen kann, so der Senat weiter.
- Kein Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide: Auch Ansprüche auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide sah der Senat nicht. Ihm zufolge ist es „nicht schlechthin unerträglich“, den Kläger an den angriffenen Bescheiden festzuhalten.
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(ESV/bp)
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